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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 167 StGB vom 2023

Art. 167 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 167

Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevor­zugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zah­lungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicher­stellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ge­gen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Bestechung bei Zwangsvoll­­streckung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 167 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPD180006Aberkennungsklage / unentgeltliche Rechtspflege / SicherheitRecht; Vorinstanz; Gesuch; Unentgeltliche; Beschwerde; Rechtspflege; Sicherheit; Verfügung; Frist; Partei; Entscheid; Unentgeltlichen; Antrag; Vermögens; Verfahren; Klägers; Sicherheitsleistung; Parteien; Beklagten; Steuererklärung; Kammer; Parteientschädigung; Erbschaft; Vermögenswert; Stellungnahme; Unterlagen; Beleg; Vermögenswerte; Urteil
ZHSB140131Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Privatklägerin; Überschuldung; Geschäft; Zahlung; Gläubiger; Forderung; Konkurs; Schuld; Berufung; Recht; Verteidigung; Rechnung; Urteil; Anklage; Zahlungs; Recht; Zivil; Verfahren; Zusammenhang; Gericht; Verrechnung; Schlussrechnung; Gesellschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
104 IV 77Art. 3, 6, 152, 167 StGB; Auslieferungsrecht. 1. Die Verletzung des Grundsatzes der Spezialität ist mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen. Der Beschuldigte, der mit seiner Zustimmung vom Ausland bedingungslos an die Schweiz ausgeliefert wurde, kann seine Verurteilung in der Schweiz nicht wegen Verletzung des Grundsatzes der Spezialität anfechten (E. 2). 2. Zahlungsunfähig im Sinne des Art. 167 StGB ist eine Aktiengesellschaft, wenn ihre Aktiven die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr decken. Die Deckung muss auch Forderungen erfassen, die noch nicht fällig sind, aber mit grosser Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft fällig werden (E. 3). 3. Wer fortgesetzt Briefpapier mit unwahrem Briefkopf für Äusserungen unterschiedlichen Inhalts verwendet, macht keine öffentliche Mitteilung gemäss Art. 152 StGB (E. 5). 4. Die in der Schweiz begangene Teilnahme (Anstiftung) an einer im Ausland ausgeführten Haupttat (Fälschung von Ausweisen) gilt als im Ausland verübt. Der Teilnehmer ist in der Schweiz nur unter der Voraussetzung zu verfolgen, dass er nach schweizerischem Recht für Auslandstaten (hier nach Art. 6 Ziff. 1 StGB) strafbar ist (E. 7).
Beschwerde; Beschwerdeführer; Caropa; Auslieferung; Recht; Schweiz; Brief; Ausland; Forderung; Gesellschaft; Beschwerdeführers; Unwahr; Forderungen; Aktien; Mitteilung; Gläubiger; Schuld; Rechtlich; Französische; Vorinstanz; Aktiven; Grundsatz; Haupttat; Briefpapier; Konkurs; Spezialität; Teilnahme
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