Le débiteur qui, alors qu’il se savait insolvable et dans le dessein de favoriser certains de ses créanciers au détriment des autres, aura fait des actes tendant à ce but, notamment aura payé des dettes non échues, aura payé une dette échue autrement qu’en numéraire ou en valeurs usuelles, aura, de ses propres moyens, donné des sûretés pour une dette alors qu’il n’y était pas obligé, sera, s’il a été déclaré en faillite ou si un acte de défaut de biens été dressé contre lui, puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PD180006 | Aberkennungsklage / unentgeltliche Rechtspflege / Sicherheit | Recht; Vorinstanz; Gesuch; Unentgeltliche; Beschwerde; Rechtspflege; Sicherheit; Verfügung; Frist; Partei; Entscheid; Unentgeltlichen; Antrag; Vermögens; Verfahren; Klägers; Sicherheitsleistung; Parteien; Beklagten; Steuererklärung; Kammer; Parteientschädigung; Erbschaft; Vermögenswert; Stellungnahme; Unterlagen; Beleg; Vermögenswerte; Urteil |
ZH | SB140131 | Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug etc. | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Privatklägerin; Überschuldung; Geschäft; Zahlung; Gläubiger; Forderung; Konkurs; Schuld; Berufung; Recht; Verteidigung; Rechnung; Urteil; Anklage; Zahlungs; Recht; Zivil; Verfahren; Zusammenhang; Gericht; Verrechnung; Schlussrechnung; Gesellschaft |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
104 IV 77 | Art. 3, 6, 152, 167 StGB; Auslieferungsrecht. 1. Die Verletzung des Grundsatzes der Spezialität ist mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen. Der Beschuldigte, der mit seiner Zustimmung vom Ausland bedingungslos an die Schweiz ausgeliefert wurde, kann seine Verurteilung in der Schweiz nicht wegen Verletzung des Grundsatzes der Spezialität anfechten (E. 2). 2. Zahlungsunfähig im Sinne des Art. 167 StGB ist eine Aktiengesellschaft, wenn ihre Aktiven die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr decken. Die Deckung muss auch Forderungen erfassen, die noch nicht fällig sind, aber mit grosser Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft fällig werden (E. 3). 3. Wer fortgesetzt Briefpapier mit unwahrem Briefkopf für Äusserungen unterschiedlichen Inhalts verwendet, macht keine öffentliche Mitteilung gemäss Art. 152 StGB (E. 5). 4. Die in der Schweiz begangene Teilnahme (Anstiftung) an einer im Ausland ausgeführten Haupttat (Fälschung von Ausweisen) gilt als im Ausland verübt. Der Teilnehmer ist in der Schweiz nur unter der Voraussetzung zu verfolgen, dass er nach schweizerischem Recht für Auslandstaten (hier nach Art. 6 Ziff. 1 StGB) strafbar ist (E. 7). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Caropa; Auslieferung; Recht; Schweiz; Brief; Ausland; Forderung; Gesellschaft; Beschwerdeführers; Unwahr; Forderungen; Aktien; Mitteilung; Gläubiger; Schuld; Rechtlich; Französische; Vorinstanz; Aktiven; Grundsatz; Haupttat; Briefpapier; Konkurs; Spezialität; Teilnahme |