E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 167 LEF dal 2023

Art. 167 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 167

Il creditore che ritira la domanda di fallimento non può rinnovarla prima del de­corso di un mese.

3. Udienza falli­mentare

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 167 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190141KonkurseröffnungBeschwerde; Konkurs; Schuldner; Schuldnerin; SchKG; Bigerin; Gläubigerin; Beschwerdefrist; Zahlung; öffnung; Erstinstanzlichen; Entscheid; Konkursaufhebungsgr; Konkurseröffnung; Noven; Forderung; Zinsen; Rückzug; Zahlungsfähigkeit; Urteil; Urkunden; Eingabe; Parteien; Poststempel; Verfügung; Frist; Leistete; Beschwerdeverfahren; Obergericht
ZHPS180219KonkurseröffnungKonkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Gläubigerin; Beschwerde; Konkursgericht; Konkurseröffnung; SchKG; Forderung; Verfahren; Konkursamt; Handelsregister; Erstinstanzliche; Konkursgerichtes; Konkursamtes; Obergericht; Zahlung; Beschwerdeverfahren; Handelsregisteramt; Erstinstanzlichen; Zinsen; Kantons; Entscheid; Vorinstanz; Leistete; Bundesgericht; Urteil
Dieser Artikel erzielt 6 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 23Art. 167 StGB. Bevorzugung eines Gläubigers; Generalklausel. Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn die inkriminierte Handlung nach ihrem Unrechtsgehalt den in Art. 167 StGB genannten Regelbeispielen gleichwertig ist, sie gerade auf die Bevorzugung einzelner Gläubiger zum Nachteil der andern zielt und sich in ihr die eindeutige Bevorzugungsabsicht des Täters objektiv manifestiert. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn ein Organ einer faktisch in Liquidation befindlichen AG deren Einrichtungsgegenstände veräussert und den Verkaufserlös entsprechend einem vorgefassten Entschluss ausschliesslich zur vollumfänglichen Tilgung einer längst verfallenen Darlehensschuld der AG verwendet (E. 4). Recht; Schuld; Gläubiger; Verfallene; Beschwerdeführer; Darlehen; Verfallenen; Einrichtungsgegenstände; Tilgung; Bevorzugung; Geboten; Zahlungsmittel; übliche; Handlung; Regelbeispielen; Opcit; Umstände; Verkauf; Beschwerdeführers; Gegebenen; Umständen; Objektiv; Schweiz; Deckung; Nachteil; Angesichts; Gleichwertig; Unrechtsgehalt; Inkriminierte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PHILIPPE NORDMANN Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz