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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 167 OR dal 2022

Art. 167 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 167

Il debitore è validamente liberato se, prima che il cedente o il cessiona­rio gli abbia partecipato la cessione, abbia pagato in buona fede all’o­ri­ginario creditore o, in caso di più cessioni, ad un cessionario poste­riore in diritto.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 167 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR220007Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeVerrechnung; Rekurs; Rekurrentin; Rekursgegnerin; Recht; Verfahren; Forderung; Verwaltungskommission; Forderungen; Prozessentschädigung; Behörden; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Bundes; Schuld; Verfahren; Entschädigung; Geschäfts-Nr; Kanton; Vollzugsbehörde; Zürich-Sihl; Bundesgericht; Akten; Abtretung; Kantons; Obergericht; Einstellungsverfügung; Verschiedenen; Bestimmungen
ZHLF160007AusweisungBeklagten; Berufung; Recht; Läge; Mietzins; Liegenschaft; Verfahren; Kündigung; Winterthur; Unentgeltlich; Vorinstanz; Unentgeltliche; Klägern; Berufungsverfahren; Entscheid; Vertrete; Partei; Vermieter; Rechtsanwalt; Unentgeltlichen; Parteien; Berufungskläger; Zahlung; Rechtspflege; Gesuch; Vertreten; Frist; Behauptet; Vollmacht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR180011Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeRecht; Verrechnung; Rekurs; Rekurrent; Abtretung; Rechtlich; Verfahren; Trete; Rekursgegnerin; Prozessentschädigung; Rekurrenten; Forderung; Verfahrens; Mittelbar; Partei; Beschwerde; Entschädigung; Auslegung; Verwaltungskommission; Schuldig; Unmittelbar; Interesse; Privatrechtliche; Bestimmungen; Verfahren; Verfügung; Prozessordnung; Abgetreten; Obergericht; Vollmacht
ZHVR180006Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeVerrechnung; Recht; Rekurs; Rechtlich; Verfahren; Rekurrent; Abtretung; Verfahrens; Rekursgegnerin; Forderung; Prozessentschädigung; Rekurrenten; Obergericht; Mittelbar; Auslegung; Entschädigung; Beschwerde; Verwaltungskommission; Partei; Privatrechtliche; Schuldig; Verfahren; Kantons; Unmittelbar; Bestimmungen; Interesse; Staat; Obergerichts; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 586Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG); Abtretung von Forderungen (Art. 164 ff. OR); gutgläubige Schuldtilgung durch den Drittschuldner zu Gunsten des früheren Gläubigers (Art. 167 OR). Der Drittschuldner, der auf der Grundlage eines die materielle Begründetheit der Forderung bejahenden Urteils bezahlt hat, kann die Rückforderungsklage im Sinne von Art. 86 SchKG erheben, wenn er mit Hilfe neuer Tatsachen nachweist, dass die gerichtlich festgestellte Schuld später ganz oder teilweise erloschen ist (E. 2). Umstände, unter denen sich der Drittschuldner auf Art. 167 OR berufen kann (E. 4.2.1). Die Erfüllung der Schuld durch den als gutgläubig vermuteten Drittschuldner gegenüber dem früheren Gläubiger kann nicht nur durch Zahlung, sondern auch durch Novation, Schulderlass oder Verrechnung erfolgen (E. 4.2.2). Abschluss einer Vereinbarung über einen teilweisen Schulderlass im Sinne von Art. 115 OR dadurch, dass der Drittschuldner zu Gunsten des früheren Gläubigers zwei Eigenwechsel ausstellt, ohne dass eine Novation der ursprünglichen Schuld vorliegt (E. 4.2.3). Berechnung des Betrages, den der Zedent dem gutgläubigen Drittschuldner zurückzuerstatten hat (E. 5). Suite; Poursuite; été; Dette; Créancier; Demande; Demandeur; Action; Remis; Débiteur; Consid; Remise; Créance; Recourant; Qu'il; Intérêts; Cession; Ordre; Effet; Répétition; Billet; Paiement; Cantonal; Somme; Jugement; Conclu; D'une; L'intimé; Contre
95 II 242Bürgschaft, Rückgriff unter Solidarbürgen. Rechtliche Bedeutung einer Mitteilung des Gläubigers an einen Solidarbürgen, die Hauptschuld sei durch Zahlung zweier anderer Solidarbürgen getilgt (Erw. 1). Die Abtretung der verbürgten Forderung durch den Gläubiger an einen von mehreren Solidarbürgen oder an einen von diesem vorgeschobenen Dritten ist für das Rückgriffsverhältnis zwischen den Solidarbürgen unbeachtlich (Erw. 2). Die Zulässigkeit einer Eventualbegründung, die sich auf einen vom Hauptstandpunkt abweichenden Tatbestand stützt, bestimmt sich nach dem kantonalen Prozessrecht (Erw. 3). Der Aberkennungsbeklagte kann im Aberkennungsprozess seinen Anspruch anders begründen als im Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren; er kann sich auch auf eine erst nach dem Zahlungsbefehl erfolgte Abtretung berufen (Erw. 4). Crédit; Agricole; Misteli; Bürgschaft; Zahlung; Klagte; Bürge; Forderung; Hiltmann; Gläubiger; Beklagten; Bürgschaftsverpflichtung; Abtretung; Handels; Bürgen; Solidarbürge; Solidarbürgen; Aberkennung; Weisskredit; Handelsgericht; Darlehen; Borruat; Hauptschuld; Betrag; Schuld; Rechte; Darlehensforderung; Bezahlt
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