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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 166 ZPO vom 2022

Art. 166 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 166

Beschränktes Verweigerungsrecht

1 Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern:

a.
zur Feststellung von Tatsachen, die sie oder eine ihr im Sinne von Arti­kel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
b.
soweit sie sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 StGB60 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revi­soren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistli­chen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unter­liegen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt;
c.
zur Feststellung von Tatsachen, die ihr als Beamtin oder Beamter im Sinne von Artikel 110 Absatz 361 StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtli­chen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeige­pflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist;
d.62
wenn sie als Ombudsperson, Ehe- oder Familienberaterin oder -berater, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rah­men der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat;
e.
über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, wenn sie sich beruflich oder als Hilfsperson mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst.

2 Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungs­interesse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts über die Datenbekanntgabe.

60 SR 311.0

61 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG SR 171.10).

62 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 166 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220051ArresteinspracheBeschwerde; Beschwerdeführerin; Instanz; Beweis; Arrest; Vorinstanz; Beweismittel; Nerin; Recht; Beschwerdegegnerin; Noven; Verfahren; Entscheid; Darlehen; Verfahren; Partei; Arresteinsprache; Darlehensvertrag; Korrespondenz; Noveneingabe; Reichte; Parteien; Dokument; Bracht; Interesse; Frist; Verfahrens; Bringe; Echtheit
ZHRU210072Edition (Zivilsache)Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Geheimnis; Beweis; Beschwerdeführerin; Edition; Sitzung; Rechtshilfe; Tonaufnahme; Verfügung; Verweigerung; Tonaufnahmen; Geschäftsgeheimnis; Dispositiv; Committees; Dispositiv-Ziffer; Entscheid; Schutz; Verpflichtet; Geschäftsgeheimnisse; Verweigerungsrecht; Abschrift; Mitwirkung; Gemäss; Dokumente; Urkunden; Geltend; Interesse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2013/210Entscheid Berufsausübung, Entbindung vom Berufsgeheimnis; Art. 321 StGB.Der Geheimnisträger ersucht die Aufsichtsbehörde um Entbindung vom Berufsgeheimnis, um in einem vom Geheimnisherrn gegen eine Berufskollegin geführten zivilrechtlichen Haftpflichtverfahren als Zeuge über ein Gespräch, das er mit dem Geheimnisherrn geführt hat, auszusagen. Der Geheimnisträger macht gegenüber dem Geheimnisherrn damit keine eigenen privaten Interessen geltend und die Ermittlung der Wahrheit ist Gegenstand zivilprozessualer Regeln. Dementsprechend bestehen keine überwiegenden Interessen, den Geheimnisträger entgegen dem Willen des Geheimnisherrn behördlich vom Berufsgeheimnis zu entbinden (Verwaltungsgericht, B 2013/210).Entscheid vom 23. Januar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Heer, Bietenharder; Ersatzrichter Gmünder, Engeler; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schmucki, Marktgasse 3, 9004 St. Gallen,gegenGesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Beschwerde; Beruf; Geheim; Berufs; Geheimnis; Berufsgeheimnis; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Beteiligt; Interesse; Beschwerdebeteiligte; Geheimnisträger; Entbindung; Zivilprozess; Zeuge; Geheimnisherr; Recht; Berufsgeheimnisses; Interessen; Gespräch; Schweizer; Beweis; Wahrheit; Beschwerdegegners; Verwaltungsgericht; Gesundheit; Geheimnisherrn; Beschwerdebeteiligten; Patient
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 256 (2C_215/2015)Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 40 lit. f MedBG, Art. 321 Ziff. 1-3 StGB; Entbindung vom Berufsgeheimnis; Beschwerdelegitimation. Zulässigkeit der Beschwerde und Legitimation der beschwerdeführenden Ärztin bejaht: Hier geht es darum, dass die Beschwerdeführerin, die weder Geheimnisherrin noch Geheimnisträgerin ist, die von der Vorinstanz einem Arzt gegenüber verweigerte Entbindung anstrebt, um dessen Zeugenaussage in dem vom Beschwerdegegner gegen sie angehobenen Haftpflichtprozess zu erwirken. Sie ist von der dem Zeugen verweigerten Entbindung betroffen und daher legitimiert zur Beschwerde, auch wenn sich der potentielle Zeuge selber dagegen nicht zur Wehr gesetzt hat (E. 1.2.2). Beschwerde; Zeuge; Entbindung; Berufsgeheimnis; Urteil; Zeugen; Geheimnisträger; Kantons; Aufhebung; Verwaltungsgericht; Prof; Interesse; Adressat; Verfügung; Gallen; Gesundheitsdepartement; Beantragte; Verweigerte; Legitimiert; Darum; öffentlich-rechtlichen; Geheimnisherr; Geheimnisträgerin; Vorinstanz; Antrag; ANDERE; Erhoben; Potenzielle; Erteilte
142 III 116 (4A_340/2015)Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen; Rechtshilfeersuchen nach Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBewUe 70) (Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 12 Abs. 1 lit. b HBewUe 70; Art. 166 Abs. 2 ZPO). Anwendbares Recht (E. 2). Ablehnungsgründe: insb. Verletzung des Bankgeheimnisses (E. 3.1) und der grundlegenden Prinzipien des schweizerischen Verfahrensrechts (Anspruch auf rechtliches Gehör; E. 3.2). Verfahren der Vollstreckung nach Art. 335 ff. ZPO (E. 3.3), Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO und Beschwerdelegitimation (E. 3.4). Droit; Compte; économique; Procédure; D'entraide; Secret; Civil; Banque; Ayant; être; Demande; Civile; Forme; Consid; Arrêt; Requis; été; Titulaire; Commission; Judiciaire; Matière; Droits; Rogatoire; Cours; étranger; Qu'il; Formel; Recours; Faire; Refus

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2014/19Vigilanza dei mercati finanziariFINMA; Zione; Della; Torità; Autorità; Forma; LFINMA; Finanziari; Informa; Pretore; Mercati; Civile; Federale; Ordine; Vigilanza; Delle; FINMA; Edizione; Amministrativo; Fascicolo; Contro; Parte; Convenuta; Quanto; Procedimento; Materia; Tribunale
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