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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 166 ZGB vom 2022

Art. 166 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 166

1 Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie.

2 Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die ehe­liche Gemein­schaft nur vertreten:

1.
wenn er vom andern oder vom Gericht dazu ermächtigt wor­den ist;
2.
wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Auf­schub des Geschäf­tes duldet und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnli­chen Gründen nicht zustim­men kann.

3 Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungs­befugnis hinausgehen, solida­risch auch den andern Ehegatten.

G. Beruf und Ge­werbe der Ehe­gatten >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 166 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS210172Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Konkurs; Vermögen; Betreibung; Vermögens; Beschwerdegegnerin; Pfändung; Ehemann; Konkurseröffnung; Gläubiger; Genswerte; Hätte; Vermögenswerte; Forderung; Vorinstanz; Schuldner; Urteil; Hätten; Weiter; Forderungen; September; Stellt; Pfändungsvollzüge; Schuldnerin; Verlustscheine; Verfahren; Wirkung; Strafverfahren
ZHRT210094RechtsöffnungGesuch; Gesuchsteller; Beschwerde; Gesuchstellerin; Rechtsöffnung; Entscheid; Zürich; Gerichtskosten; Rechtsöffnungsgesuch; Vorinstanzliche; Beschwerdeverfahren; Gemäss; Vorinstanz; Partei; Gestellt; Parteien; Rechtsöffnungsverfahren; Aufzuerlegen; Elektronisch; Auferlegt; Unterschrift; Bundesgericht; Vorinstanzlichen; Parteientschädigung; Kosten; Allein; Verfügung; Einzelgericht; Entscheids
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2008.00368Zuteilung eines Kindes mit AD(H)S in eine KleinklasseSchule; Beschwerde; Schüler; Kinder; Kleinklasse; Zuteilung; Pädagogische; G-Schule; Unterricht; Pädagogischen; Schülerin; Beschwerdeführende; Regelklasse; Klasse; Beschwerdeführenden; Bedürfnis; Kleinklassen; Setze; Schuljahr; Bedürfnisse; Massnahmen; Schülerinnen; Klassen; Lehrperson; Übertritt; Deutlich; Sonderpädagogischen; Gruppe; Kontakt; Privatschule
SGKV 2019/24Entscheid Art. 61 Abs. 1 Satz 1, Art. 64 Abs. 1 KVG; Art. 166 ZGB. Offene Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungsforderungen. Solidarische Haftung des Versicherten für die Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter. Ungenügende Substantiierung der behaupteten Zahlungen im Rechtsöffnungsverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. April 2020, KV 2019/24). Beschwerde; Höhe; Zahlung; Prämie; Prämien; Kostenbeteiligung; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Betreibung; Kostenbeteiligungen; Zahlungen; KVG-Prämie; Rechnung; Leistungsabrechnung; Verzugszins; XXXXX; Recht; Referenznummer; Einsprache; Zinsen; Arcosana; Monats; XXXXXX; KVG-Prämien; Datum; Familie; Zeitraum; Tochter; Aufgelaufene; Einspracheentscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 V 361 (9C_572/2008)Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen. Die Beitragsfestsetzung gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV auch nach rechtskräftiger gerichtlicher Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB) ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 4 und 5). Ehegatte; Ehegatten; Getrennte; Beitrags; Ehetrennung; Pflicht; Gerichtlich; Scheidung; Beschwerde; Getrennten; Eheliche; Unterhalt; Verhältnisse; Beschwerdeführerin; Recht; Beiträge; Beitragsbemessung; Person; Gerichtliche; Ehelichen; Verheiratet; Ungetrennt; Urteil; Hinweisen; Nichterwerbstätige; Verhältnissen; Finanziell; Soziale; Verheiratete; Gesetzes
129 V 90Art. 61 KVG; Art. 163 Abs. 1, Art. 166 Abs. 1 und 3 ZGB: Haftung des einen Ehegatten für Beitragsschulden des andern gegenüber dessen Krankenversicherer. Die solidarische Haftung des für Beitragsschulden belangten Ehegatten im Sinne von Art. 166 Abs. 1 und 3 ZGB tritt nach Einführung der obligatorischen Krankenversicherung ungeachtet dessen ein, ob das der Beitragsforderung zugrunde liegende Versicherungsverhältnis während des ehelichen Zusammenlebens oder im Hinblick auf familiäre Bedürfnisse begründet worden ist (Änderung der Rechtsprechung in BGE 119 V 16).
Familie; Prämien; Ehegatte; Versicherung; Bedürfnisse; Obligatorische; Ehegatten; Krankenversicherung; Solidarisch; Unterhalt; Schweiz; Eheliche; Zusammenlebens; Haftung; Versicherungsverhältnis; Heirat; Gehören; Recht; Prämienverbilligung; HASENBÖHLER; Hinblick; Begründet; Familie; Krankenkasse; Ehemann; Abschluss; Familiäre; Rechtsprechung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Franz Hasenböhler, Andrea OpelBasler Kommentar2006
FRANZ HASENBÖHLER, ANDREA OPELBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2006
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