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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 166 StPO vom 2023

Art. 166 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 166

Einvernahme der geschädigten Person

1 Die geschädigte Person wird als Zeugin oder Zeuge einvernommen.

2 Vorbehalten bleibt die Einvernahme als Auskunftsperson nach Artikel 178.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 166 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 51/2007/22° Art. 5 EMRK; Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 166 StPO. Vorzeitiger Massnahmenantritt; Voraussetzungen, persönliche Anhörung des Beschuldigten Massnahme; Beschuldigte; Freiheit; Vorzeitige; Antritt; Freiheitsstrafe; Vorzeitigen; Untersuchungsrichter; Erwarten; Anhörung; Stationäre; Staatsanwaltschaft; Anordnung; Beschuldigten; Ordnete; Vollzugsanstalt; Verfahrens; Antritts; Verteidiger; Befehl; Psychiatrische; Schuldfähigkeit; Begutachtung; Gutachten; Voraussetzungen; Willen; Umstände; Angeordnet
GRSK2-14-25fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB Beschwerde; Recht; Verfahren; Kläger; Verfahren; Verfahrens; Einstellungsverfügung; Anwaltschaft; Beschwerdeführer; Schweizer; Bünden; Privatkläger; Staatsanwaltschaft; Partei; Graubünden; Legitimiert; Rechte; Nung; Ordnung; Zivilkläger; Rechten; Rechtlich; Interesse; Parteien; Beteiligt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 I 19Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 aBV, Art. 29 Abs. 2 BV); von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung im Strafurteil. Direkt gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör hat ein Angeklagter Anspruch darauf, zu einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung des ihm vorgeworfenen Sachverhalts Stellung nehmen zu können, wenn eine schärfere Strafe droht (E. 2c/aa; Bestätigung der Rechtsprechung); Gleiches gilt, wenn der Betroffene wegen eines anderen Straftatbestands als in der Anklage beantragt verurteilt werden soll und er nicht mit der neuen Würdigung rechnen musste, es sei denn, eine Anhörung hätte keine Auswirkung auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte haben können (E. 2d/bb; Präzisierung der Rechtsprechung). Eine Bestrafung wegen Verletzung einer anderen Verkehrsregel ist eine Verurteilung wegen eines anderen Straftatbestands (E. 2d/aa). Damit musste der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht rechnen und dies hatte Auswirkungen auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte (E. 2e). Anklage; Urteil; Anspruch; Beschwerde; Geschwindigkeit; Gehör; Urteil; Rechtliches; Kantons; Klagte; Beschwerdeführer; Würdigung; Recht; Angeklagte; Verurteilung; Staatsanwalt; Vorgeworfen; Beantragt; Rechnen; Staatsanwaltschaft; Sachverhalt; Kantonsgerichtspräsident; Rechtsprechung; Schuldig; Anklagegrundsatz; Unangemessen; Gericht; Obergericht
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