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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 166 LP de 2023

Art. 166 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 166

1 À l’expiration du délai de vingt jours de la notification de la commi­nation, le créancier peut requérir du juge la déclaration de faillite. Il joint à sa demande le commandement de payer et l’acte de commina­tion.

2 Le droit de requérir la faillite se périme par quinze mois à compter de la notifica­tion du commandement de payer. Si opposition a été formée, ce délai ne court pas entre l’introduction de la procédure judi­ciaire et le jugement définitif.332

332 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

2. Retrait >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 166 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPD230004Forderung / SicherheitBeschwerde; Schwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Zahlung; Konkurs; Zahlungs; Betreibung; Higkeit; Fähigkeit; Vorinstanz; Partei; Zahlungsunfähigkeit; Parteientschädigung; Entscheid; Sicherheit; Konkurse; Unterlagen; Konkurseröffnung; Wäre; Aufl; Verfügung; Pfändung; Forderung; Streitwert; Vorliege; Verfahren; Gericht; SchKG; Frist
ZHPS220197KonkurseröffnungKonkurs; Beschwerde; Betreibung; Schuldner; Schuldnerin; Verfahren; Konkursandrohung; Bigerin; Betreibungsamt; Gläubigerin; SchKG; Bezirksgerichtes; Dietikon; Entscheid; Konkurseröffnung; Handelsregister; Summarischen; Urteil; Nichtigkeit; Einzelgericht; Aufsichtsbehörde; Folgend:; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Verfahrens; Datum; Verfügung; Aufschiebende; Einzelgerichtes; Konkursgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2006/144Entscheid Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG. Für die Erfüllung dieses Insolvenztatbestandes genügt die Konkursandrohung. Die Stellung des Konkursbegehrens ist nicht erforderlich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juli 2007, AVI 2006/144). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2007, 8C_490/2007 Arbeit; Konkurs; Beschwerde; Arbeitgeber; Beschwerdeführer; Insolvenzentschädigung; Arbeitsverhältnis; Arbeitsverhältnisses; Schadenminderungspflicht; Beschwerdegegnerin; Zahlung; Anspruch; Arbeitgebers; Nieder; Gläubiger; Überschuldung; Person; Versicherungsgericht; Hinweis; Konkursverfahren; Vorzuschiessen; Konkurseröffnung; Zeitraum; Konkursbegehren; Auflösung; Urteil; Erfüllt; Lohnforderungen; Eidgenössische; Konkursgerichts
SGAVI 2003/63EntscheidInsolvenzentschädigung. Art. 55 Abs. 1 Satz 1 AVIG: Anwendungsfall der Schadenminderungspflicht. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfällt, wenn die Arbeitnehmerschaft nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Lohnansprüche nicht innert nützlicher Frist geltend macht. Ernsthafte Aussichten auf eine einvernehmliche Regelung der offenen Ansprüche können unter Umständen ein Zuwarten mit der Betreibung oder der klageweisen Verfolgung der Ansprüche rechtfertigen. Vorliegend kann trotz fehlenden betreibungsrechtlichen Vorgehens nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe ohne zureichenden Grund zu lange auf die Geltendmachung seiner Lohnansprüche gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin verzichtet. Mit einem Lohnverlust musste er aufgrund der damals durchaus ernst zu nehmenden Zusagen der Arbeitgeberin nicht rechnen. (Versicherungsgericht, 28. November 2003, AVI 2003/63) Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Monika Gehrer, Versicherungsrichter Arbeit; Arbeitgeber; Beschwerde; Arbeitgeberin; Sozialhilfe; Insolvenz; Beschwerdeführer; Zahlung; Insolvenzentschädigung; Anspruch; Sozialhilfestelle; Konkurs; Arbeitnehmer; Betreibung; Versicherungsgericht; Lohnforderung; Gemeinde; Recht; Arbeitgebers; Frist; Beschwerdeführers; Arbeitsverhältnisse; Beschwerdegegnerin; Arbeitsverhältnisses; Schadenminderungspflicht; Entscheid; Erfüllt; Arbeitgeberschaft; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 491 (5A_258/2013)Art. 174 Abs. 2 SchKG; Frist für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und für den Urkundenbeweis. Mit der auf 1. Januar 2011 in Kraft getretenen redaktionellen Anpassung ist keine materielle Gesetzesänderung verbunden. Nach wie vor hat der Schuldner die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft zu machen und sind mit dieser auch die Urkunden für den Beweis der Konkursaufhebungsgründe i.S. von Ziff. 1-3 einzureichen (E. 4). Beschwerde; Konkurs; SchKG; Noven; Auslegung; Entscheid; Konkurse; Zahlung; Setze; Gesetzes; Wortlaut; Novenrecht; Schuldner; Urteil; Betreibung; Bezug; Beschwerdefrist; Revision; Vorgebracht; Rechtsmittels; Konkurseröffnung; Fassung; Systematische; Einlegung; Betreibungsamt; Konkursaufhebungsgründe; Urkunden; Frist; Beschwerdeführerin; Zahlungsfähigkeit
138 III 225 (5A_895/2011)Zustellungsfiktion und Anzeige der Konkursverhandlung. Die für eingeschriebene Sendungen geltende Zustellungsfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) ist auf die Anzeige der Konkursverhandlung (Art. 168 SchKG) nicht anwendbar (E. 3). Konkurs; Zustellung; SchKG; Beschwerde; Konkursverhandlung; Anzeige; Schuld; Recht; Beschwerdeführerin; Verfahren; Rechnen; Konkursandrohung; Frist; Schuldner; Konkurseröffnung; Prozessrechtsverhältnis; Zustellungsfiktion; Schrieben; Sendung; Urteil; Ersucht; Konkursbegehren; Rechtsöffnung; Obergericht; Zugestellt; Schuldbetreibung; Gläubiger; Gerichtliche; Entscheid
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