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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 166 MStG vom 2020

Art. 166 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 166

Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen

1. Wer vorsätzlich

elektrische Anlagen,

Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen,

Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse, so gegen Bergsturz oder Lawinen,

zerstört oder beschädigt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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