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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 166 DBG vom 2021

Art. 166 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 166 Zahlungserleichterungen

1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen.

2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

3 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2011/203Urteil Steuerrecht, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 143 Abs. 1, Art. 167 Abs. 1 DBG (SR 642.11) sowie Art. 10 und 15 Steuererlassverordnung (SR 642.121).In steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren sind aufgrund von Steuer; Beschwerde; Gläubiger; Beschwerdeführer; Steuererlass; Forderung; Forderungen; Schuld; Bundessteuer; Vereinbarung; Erlass; Überschuldung; Vorinstanz; Gerichtlich; Lassvertrag; Entscheid; Schulden; Prozentuale; Verzichten; Eingabe; Aussergerichtliche; Verhältnisse; Verfahren; Prozentualen; Recht; Verwaltungsgericht; Beschwerdeverfahren; Gerichtlichen; Vorgebracht
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