E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Constituziun federala da la Confederaziun svizra (BV)

Art. 166 Constituziun federala da la Confederaziun svizra (BV) drucken

Art. 166 Relaziuns cun l’exteriur e contracts internaziunals

1 L’Assamblea federala sa participescha a la furmaziun da la politica exteriura e surveglia la tgira da las relaziuns cun l’exteriur.

2 Ella approva ils contracts internaziunals, cun excepziun dals contracts ch’il Cussegl federal ha la cumpetenza da concluder sin basa da la lescha u d’in contract internaziunal.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV-2007/111Entscheid Der Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen bildet eine genügende Voraussetzung für einen Führerausweisentzug in der Schweiz gegenüber einem hier wohnhaften Fahrzeuglenker, der im Fürstentum Liechtenstein eine Verkehrsregelverletzung begangen hat. Die Missachtung des Vortrittsrechts mit Unfall und Sachschaden stellt in der Regel eine mittelschwere Widerhandlung dar (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (Verwaltungsrekurskommission, 6. März 2008, IV-2007/111). Recht; Strasse; Strassen; Strassenverkehr; Führer; Verkehr; Recht; Strassenverkehrs; Gefährdung; Führerausweis; Fahrzeug; Rekurrent; Vortritt; Widerhandlung; Fürstentum; Liechtenstein; Leichte; Verschulden; Entzug; Rekurrenten; Administrativmassnahme; Abgekürzt:; Führerausweises; Verkehrsregel; Rechtlich; Gefahr; Rechtliche; Administrativmassnahmen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 263 (9C_662/2012)Art. 18 Abs. 3 AHVG; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung. Das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung ist ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige (Anerkennung Kosovos als unabhängiger Staat durch den Bundesrat am 27. Februar 2008) anwendbar, hier im Zusammenhang mit der Rückvergütung von AHV-Beiträgen, auf welche damit ein Anspruch besteht (E. 2-14). Staat; Schweiz; Kosovo; Staatsangehörigkeit; Staaten; Sozialversicherung; Republik; Sozialversicherungsabkommen; Recht; Vertrag; Verträge; Völkerrecht; Nachfolge; Gebiet; Serbien; Abkommen; Jugoslawien; Völker; Bundesrat; Serbische; Rückvergütung; Vertrags; Über; Staatsangehörige; Wiener; Person; Nachfolger; Völkerrechtlich; Gebiets

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-126/2017Reglemente NationalfondsBeschwerde; Forschung; Recht; Bundes; Schweiz; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Südafrika; Rechtliche; Gesuch; Verfügung; Behörde; Beschwerdebeil; Evaluation; Völkerrecht; Projekt; Bilaterale; Wissenschaftlich; Bundesverwaltung; Vernehmlassung; National; Ausschreibung; Innovation; Forschungsabkommen; Wissenschaftliche; Staatssekretariat; Bundesverwaltungsgericht
A-8400/2015AmtshilfeDBA-NL; Gruppe; Amtshilfe; Gruppenersuchen; Abkommen; Protokoll; Namens; Genehmigung; Auslegung; Person; Recht; Abkommens; Protokolls; Rechtlich; Genehmigungsbeschluss; Namensnennung; Beschwerde; Gruppenanfrage; Hende; Nationale; Verständigungsvereinbarung; Niederlande; Vertrag; Vorschrift; Doppelbesteuerung; Gruppenanfragen; Doppelbesteuerungsabkommen; Staat
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz