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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 166 BV vom 2020

Art. 166 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge

1 Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland.

2 Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV-2007/111Entscheid Der Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen bildet eine genügende Voraussetzung für einen Führerausweisentzug in der Schweiz gegenüber einem hier wohnhaften Fahrzeuglenker, der im Fürstentum Liechtenstein eine Verkehrsregelverletzung begangen hat. Die Missachtung des Vortrittsrechts mit Unfall und Sachschaden stellt in der Regel eine mittelschwere Widerhandlung dar (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (Verwaltungsrekurskommission, 6. März 2008, IV-2007/111). Recht; Strasse; Strassen; Strassenverkehr; Führer; Verkehr; Recht; Strassenverkehrs; Gefährdung; Führerausweis; Fahrzeug; Rekurrent; Vortritt; Widerhandlung; Fürstentum; Liechtenstein; Leichte; Verschulden; Entzug; Rekurrenten; Administrativmassnahme; Abgekürzt:; Führerausweises; Verkehrsregel; Rechtlich; Gefahr; Rechtliche; Administrativmassnahmen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 263 (9C_662/2012)Art. 18 Abs. 3 AHVG; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung. Das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung ist ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige (Anerkennung Kosovos als unabhängiger Staat durch den Bundesrat am 27. Februar 2008) anwendbar, hier im Zusammenhang mit der Rückvergütung von AHV-Beiträgen, auf welche damit ein Anspruch besteht (E. 2-14). Staat; Schweiz; Kosovo; Staatsangehörigkeit; Staaten; Sozialversicherung; Republik; Sozialversicherungsabkommen; Recht; Vertrag; Verträge; Völkerrecht; Nachfolge; Gebiet; Serbien; Abkommen; Jugoslawien; Völker; Bundesrat; Serbische; Rückvergütung; Vertrags; Über; Staatsangehörige; Wiener; Person; Nachfolger; Völkerrechtlich; Gebiets

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-126/2017Reglemente NationalfondsBeschwerde; Forschung; Recht; Bundes; Schweiz; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Südafrika; Rechtliche; Gesuch; Verfügung; Behörde; Beschwerdebeil; Evaluation; Völkerrecht; Projekt; Bilaterale; Wissenschaftlich; Bundesverwaltung; Vernehmlassung; National; Ausschreibung; Innovation; Forschungsabkommen; Wissenschaftliche; Staatssekretariat; Bundesverwaltungsgericht
A-8400/2015AmtshilfeDBA-NL; Gruppe; Amtshilfe; Gruppenersuchen; Abkommen; Protokoll; Namens; Genehmigung; Auslegung; Person; Recht; Abkommens; Protokolls; Rechtlich; Genehmigungsbeschluss; Namensnennung; Beschwerde; Gruppenanfrage; Hende; Nationale; Verständigungsvereinbarung; Niederlande; Vertrag; Vorschrift; Doppelbesteuerung; Gruppenanfragen; Doppelbesteuerungsabkommen; Staat
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