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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 165 ZPO vom 2020

Art. 165 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 165 Umfassendes Verweigerungsrecht

1 Jede Mitwirkung können verweigern:

a.
wer mit einer Partei verheiratet ist oder war oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
b.
wer mit einer Partei gemeinsame Kinder hat;
c.
wer mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
d.
die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister einer Partei;
e.1
die für eine Partei zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.

2 Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.

3 Die Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.


1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 165 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB170009ForderungBaurecht; Baurechts; Klagt; Klagte; Baurechtszins; Klagten; Beklagten; Entschädigung; Enteignung; Baurechtszinse; Rechtszinsen; Baurechtszinsen; Zeuge; Betrag; Recht; Enteignungsentschädigung; Vorinstanz; Zuzüglich; Zinsen; Grundstück; Berufung; Vergleich; Entgehende; Beweis; Entscheid; Zeugen; Klägern; Kammer
ZHPC160010Ehescheidung (Edition durch Dritte) Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Verfügung; Gericht; Urkunde; Urkunden; Vorinstanz; Mitwirkung; Klägers; Verfahren; Auskunft; Unentgeltliche; Beklagten; Verweigerung; Ziffer; Dispositiv; Partei; Geschäftsführer; Edition; Prozesskosten; Einzureichen; Firma; Rechtspflege; Unberechtigt; Kontoblätter; Geschäftsgeheimnis; Beschwerdeverfahren; Gesuch; Parteien
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2013.9Entscheid Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 147 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZPO: Die Handelsregistereintragung des Beklagten als Inhaber eines Einzelunternehmens reicht aus, um die Voraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO zu erfüllen. Art. 6 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass die Streitigkeit zwingend die geschäftliche Tätigkeit des beklagten Inhabers eines Einzelunternehmens betrifft. Wird die Frist zur Einreichung der Duplik nicht eingehalten, wird keine Nachfrist angesetzt, sondern das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt. Der Eintritt der Präklusivwirkung setzt nicht voraus, dass bei Fristerstreckungen jeweils der Hinweis auf die Säumnisfolgen wiederholt wird. Es genügt, wenn bei der Ansetzung der Frist auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist sind vorliegend nicht erfüllt (Handelsgericht, 26. Mai 2016, HG.2013.9).Sachverhalt (gekürzt) Frist; Säumnis; Duplik; Säumnisfolge; Säumnisfolgen; Klage; Frist; Erstreckung; Einreichung; Fristerstreckung; Hinweis; Beklagten; Verfügung; Hingewiesen; Partei; Klageantwort; Gericht; Handelsgericht; Schriftenwechsel; Versäumte; Ursprünglich; Geschäftlich; Kreisgericht; Richtlinien; Recht; Verfahren; Fristerstreckungen; Streitigkeit; Staehelin
SGHG.2007.87Entscheid Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ (SR 0.274.131), Art. 73 Abs. 2 GerG (sGS 941.1), Art. 61 Vertrag; Vertrags; Schaden; Partei; Klage; Klagte; Gericht; Entgangen; Beweis; Beklagten; Produkte; Gerichtsstand; Parteien; Entgangene; Schadenersatz; Gewinn; Handels; Umsatz; Geschäft; Entgangenen; Klageantwort; Einreichung; Handelsgericht; Menge; Konkurrenzprodukte; Klageschrift; Vereinbart; Pflicht; Marge
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 750Art. 43 OG; Art. 4, 5 und 7 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ; SR 0.274.131). Beim Vorliegen einer Zivilrechtsstreitigkeit kann die Verletzung von staatsvertraglichen Prozessvorschriften mit Berufung gerügt werden, sofern die Streitsache auch im Übrigen berufungsfähig ist. Dies gilt selbst dann, wenn nur vorfrageweise im Zusammenhang mit einem Säumnisurteil nach kantonalem Recht zu prüfen ist, ob rechtswirksam entsprechend dem Zustellungsübereinkommen zugestellt wurde (E. 2). Wenn das Zustellungsersuchen mangelhaft ist, die ersuchte Behörde die Zustellung aber dennoch vornimmt, kann nicht wegen mangelhaftem Ersuchen auf eine ungültige Zustellung geschlossen werden (E. 3.1). Wenn das zuzustellende Schriftstück von der ersuchten Behörde in der Form der einfachen Übergabe zugestellt wird, ist eine Übersetzung dieses Schriftstückes nicht erforderlich (E. 3.2). Zustellung; Recht; Berufung; Beklagten; Klage; Zugestellt; Zivil; Ersuchte; Klageantwort; Behörde; Übergabe; Übersetzung; Einfache; Vorinstanz; Rechtshilfe; Handelsgericht; Formell; Verletzung; Ersuchen; Vorliegenden; Einreichung; Zustellungsersuchen; Mangelhaft; Verfahren; Sprache; Vorgenommen; Nachfrist; Französische

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-3285/2016Familienzusammenführung (Asyl)Beschwerde; Familie; Beschwerdeführer; Familiengemeinschaft; Flucht; Recht; Ehefrau; Flüchtling; Heimat; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Bestanden; Gelebt; Gemeinsame; Einreise; Heimatland; Heirat; Gesuch; Familienasyl; Beschwerdeführers; Verfügung; Verfahren; Lanka; Vorbestandene; Haushalt; Gemeinsamen; Eheschliessung; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Leuenberger, Uffer-Tobler Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen1990
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