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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 165 ZGB vom 2020

Art. 165 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 165 E. Unterhalt der Familie / III. Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten

III. Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten

1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.

2 Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war.

3 Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits—, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 165 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230005EhescheidungPartei; Parteien; Beklagten; Berufung; Recht; Liegenschaft; Scheidung; Terrechtliche; Güterrechtlich; Güterrechtliche; Unterhalt; Grundbuch; Vereinbarung; Klägers; Vorsorge; Ausgleich; Zahlen; Grundstück; Ausgleichszahlung; Bezahlen; Hypothek; Blatt; Stehende; Betrag; Über; Scheidungsurteil; Miteigentum; Entscheid; Kinder; Scheidungsurteils
ZHLC220017EhescheidungPartei; Parteien; Scheidung; Finanzierung; Vereinbarung; Nanzierungsnachweis; Vorinstanz; Finanzierungsnachweis; Gericht; Genehmigung; Scheidungsvereinbarung; Recht; Ausgleichszahlung; Berufung; Eingabe; Entscheid; Wille; Urteil; Klägerische; Liegenschaft; Verfahren; Willen; Weises; Über; Finanzierungsnachweises; Grundstück; Grundbuch; Kinder; Genehmigt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2015/16Entscheid Art. 23 Abs. 1 AVIG. Versicherter Verdienst. Ehefrau arbeitete in der Zahnarztpraxis ihres Ehemannes. Dabei wurde der Lohn jeweils buchhalterisch auf ein Eigenkapitalkonto gebucht. Zur Bestreitung des Lebensunterhalts tätigten die Ehegatten jeweils Bezüge vom Geschäftskonto bzw. vom Konto des Ehemannes. Eine klare Abtrennung eines der Beschwerdeführerin zustehenden und in ihrer alleinigen Verfügungsgewalt stehenden Lohnes ist damit nicht ausgewiesen, weshalb diese Tätigkeit keine Beitragszeiten bildet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Oktober 2016,AVI 2015/16).Entscheid vom 5. Oktober 2016 Beschwerde; Konto; Beschwerdeführerin; Verdienst; Konto; Buchung; Ehemann; Effektiv; Beitragszeit; Worden; Einzelfirma; Einkommen; Lohnbezug; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Ehemannes; Arbeitslosenentschädigung; Anspruch; Recht; Beschäftigung; Erfolgte; Monatlich; Ausbezahlt; Lohnaufwand; Arbeitslosenkasse; Worden; Privatbezüge; Beitragspflichtige; Bezogen
BSAL.2019.32 (SVG.2020.221)AVIG Einspracheentscheid vom 10. September 2019 Nichtigkeit; Abstellen auf die effektiv bezogenen Lohnzahlungen bei der Prüfung der erfüllten Beitragszeit Schwer; Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verfügung; Anspruch; Einsprache; Entscheid; Beitrag; Tatsächlich; Beitragszeit; Einspracheentscheid; Werden; Arbeitnehmer; Schreiben; Erfüllt; Anspruchs; Nichtigkeit; Versicherte; Arbeitgeber; Februar; Arbeitsverhältnis; Stellt; Versicherten; Handelt; Dessen; Lassen; Diesem; Arbeitsverhältnisses
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 348 (5A_540/2011)Art. 165 Abs. 2 ZGB; angemessene Entschädigung. Voraussetzungen der Gewährung einer angemessenen Entschädigung an den Ehegatten, der aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war (E. 7.1.1 und 7.1.2). Berechnung des Betrags der Entschädigung (E. 7.1.3). Prüfung des vorliegenden Falls (E. 7.2-7.4). Entre; époux; Recourant; Indemnité; Fortune; été; Aient; Droit; Consid; Dépenses; Canton; Contribution; L'entretien; Arrêt; Cantonal; Compte; L'intimée; Qu'il; Travaux; D'entretien; L'époux; Mariage; Cantonale; Avoir; Ainsi; Elles; Mobilière; Certaine; D'une; Famille
136 III 209 (5A_733/2009)Art. 204 Abs. 2, Art. 207 Abs. 1 und Art. 214 Abs. 1 ZGB; massgebende Zeitpunkte für den Bestand der Errungenschaft und für deren Bewertung; Sonderfälle. Voraussetzungen, unter denen nach Auflösung des Güterstandes getätigte Investitionen in einen Vermögenswert der Errungenschaft in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden können (E. 5). Bewertung und Methoden der Bewertung eines kaufmännischen Unternehmens; Berücksichtigung von Forderungen des zur Errungenschaft gehörenden Unternehmens gegen dessen Inhaber als Schulden der Errungenschaft (E. 6). Beschwerde; Beschwerdeführer; Firma; Rechtlich; Errungenschaft; Bewertung; Unternehmen; Güterrechtlich; Güterrechtliche; Schuld; Auseinandersetzung; Investition; Ertrag; Ertrags; Auflösung; Güterstandes; Forderung; Unternehmens; Berücksichtigt; Ertragswert; Güterrechtlichen; Investitionen; Scheidung; Beschwerdeführers; Urteil; Zeitpunkt; Liquidationswert; Ehegatte; Kantons

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-874/2020Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungBeschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Ehefrau; BVGer; Recht; Vorinstanz; Arbeitgeber; Obligatorisch; Selbständig; Versicherung; Verfügung; Partei; Vorsorge; Auffangeinrichtung; Beschwerdeführers; Restaurant; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Ehegatten; Erwerbstätigkeit; Obligatorische; Einkommen; Gewerbe; Verfahrens; Anschluss; Selbständige; Parteien; Urteil; Wirtschaftliche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hausheer, Reusser, GeiserBerner Kommentar, Bern1980
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