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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 165 StPO vom 2023

Art. 165 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 165

Schweigegebot für die Zeugin oder den Zeugen

1 Die einvernehmende Behörde kann eine Zeugin oder einen Zeugen unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB44 verpflichten, über die beabsichtigte oder die erfolgte Einvernahme und deren Gegenstand Stillschweigen zu bewahren.

2 Die Verpflichtung wird befristet.

3 Die Anordnung kann mit der Vorladung der Zeugin oder des Zeugen verbunden werden.

44 SR 311.0


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 165 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZSTK 2018 23grobe Verkehrsregelverletzung (ungenügender Abstand)Schuldig; Beschuldigte; Abstand; Beschuldigten; Polizist; Polizisten; Urteil; Berufung; Verkehr; Meter; Aussage; Abstands; Beweis; Vorinstanz; Angef; Staatsanwaltschaft; Polizei; Vorderrichter; Aussagen; Verteidigung; Beamte; Berufungsverfahren; Metern; Wagen; Maximal; Zutreffend; Schätz; Abgesprochen
SHNr. 92/2005/23 Art. 321 StGB; § 41 MedV; Art. 115, Art. 172 Abs. 2, Art. 186, Art. 188 und Art. 189 StPO. Beschlagnahme und Entsiegelung einer Kranken­geschichte Krankengeschichte; Gesuch; Aufzeichnungen; Überprüfung; Entsiegelung; Gesuchsgegner; Schweigepflicht; Aussage; Inhaber; Handlung; Berufsgeheimnis; Beschlag; Kanton; Auskunft; Verweigern; Gesuchsgegners; Stände; Schriftstücke; Verpflichtet; Herauszugeben; Bewilligung; Beschlagnahme; Departement; Editionsverweigerungsrecht; Beschlagnahmt; Amtlich; Kantonsgericht; Aufzeichnungen
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