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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 165 SchKG vom 2023

Art. 165 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 165

1 Die durch das Güterverzeichnis begründete Verpflichtung des Schuldners wird vom Betreibungsbeamten aufgehoben, wenn sämt­liche betreibende Gläubiger ein­willigen.

2 Sie erlischt von Gesetzes wegen vier Monate nach der Erstellung des Verzeichnisses.328

328 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

C. Konkurs­begehren >1. Frist >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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