1 Se l’ammontare dell’imposta non è stato pagato nonostante diffida, contro il debitore si procede in via esecutiva.
2 Se il debitore non ha il domicilio in Svizzera o se è stato ordinato il sequestro di beni che gli appartengono, l’esecuzione può essere promossa senza precedente diffida.
3 Nella procedura d’esecuzione, le decisioni di tassazione cresciute in giudicato delle autorità incaricate dell’applicazione della presente legge esplicano gli stessi effetti di una sentenza giudiziaria esecutiva.
4 Non è necessario indicare i crediti d’imposta negli inventari pubblici, né insinuarli in caso di diffida pubblica ai creditori.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS190046 | Betreibung | Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Forderung; Zahlung; Zahlungsbefehl; Betreibungs; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Vorinstanz; Forderungsgr; Betreibungsamt; Sistierung; Beschwerdeführers; Gungen; SchKG; Bundesgericht; Erhoben; Ziffer; Entscheid; Urteil; Rechtsmittel; Zahlungsbefehls; Nachsteuern; Steueramt; Aufzuheben; Kanton; Bundessteuer |
ZH | PS190047 | Betreibung | Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Betreibungs; Schwerdegegner; Beschwerdegegner; Verfahren; Betreibungsamt; Sistierung; Gungen; Vorinstanz; Zahlung; Schwerdeführers; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Erhoben; Urteil; Rechtsmittel; Entscheid; Kanton; Zahlungsbefehl; Steueramt; Abgewiesen; Partei; SchKG; Parteien; Verschiedene; Antrag |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 03 192 | § 95 StG; Art. 219 Abs. 4, 262 SchKG. Steuerforderung als Konkursforderung oder Masseschuld. Minimalsteuer. Steuern, bei denen der sie auslösende Sachverhalt bis zur Konkurseröffnung entstanden ist, sind Konkursforderungen. Ist der steuerauslösende Sachverhalt erst nach der Konkursöffnung entstanden, handelt es sich um eine Masseschuld. Durch die Konkurseröffnung wird kein neuer steuerrelevanter Sachverhalt geschaffen. Die Veranlagung einer Minimalsteuer nach Konkurseröffnung als Ersatzsteuer allein gestützt auf die Konkurseröffnung ist daher ausgeschlossen. | Steuer; Konkurs; Konkurseröffnung; Minimalsteuer; Steuern; Steuerperiode; Liquidation; Besteuerung; Unternehmen; Urteil; Ertrag; Masse; Steuerpflicht; Masseschuld; Gewöhnliche; Grundstück; Person; Gewinn; Konkursmasse; Massaverbindlichkeit; SchKG; Fähig; Konkursforderung; Gehören; Sachverhalt; Faktoren; Schuld; Kapitalsteuer; Wäre |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 313 (5A_791/2017) | Art. 580 ff. ZGB; öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde. Art. 584 Abs. 1 ZGB sieht nach seinem Wortlaut im Verfahren auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsichtnahme und Äusserung vor. Hiervon abzuweichen besteht mit Blick auf die (beschränkte) Funktion des öffentlichen Inventars und das Interesse der Gläubiger an der Vermeidung von Verzögerungen kein Anlass. Den Erben sind nachträgliche Änderungen aber anzuzeigen (E. 2.1, 2.3 und 2.4). Es ist nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Zivilprozess über Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu befinden (E. 3). | Inventar; Erbschaft; Inventars; Beschwerde; Erben; Beschwerdeführer; Urteil; Passiven; Frist; Aktiven; Regierungsstatthalteramt; Obergericht; Forderung; Inventaraufnahme; Einsicht; Äusserung; Verschiedene; Verfahren; Zivilprozess; Annahme; Behörde; Entscheid; Notar; Nachtrag; Schulden; Forderungen; Bestimmungen; WISSMANN/VOGT/LEU; Äusserungsmöglichkeit; Erblasser |
Autor | Kommentar | Jahr |
Ferdinand Fessler | Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht | 2000 |