1 Lorsque l’impôt n’est pas acquitté ensuite de la sommation, une procédure de poursuite est introduite contre le débiteur.
2 Si le débiteur de l’impôt n’a pas de domicile en Suisse ou qu’un séquestre a été ordonné sur des biens lui appartenant, la procédure de poursuite peut être introduite sans sommation préalable.
3 Dans la procédure de poursuite, les décisions et prononcés de taxation rendus par les autorités chargées de l’application de la présente loi, qui sont entrés en force, produisent les mêmes effets qu’un jugement exécutoire.
4 Il n’est pas nécessaire de produire les créances d’impôt dans les inventaires officiels et les appels aux créanciers.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS190046 | Betreibung | Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Forderung; Zahlung; Zahlungsbefehl; Betreibungs; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Vorinstanz; Forderungsgr; Betreibungsamt; Sistierung; Beschwerdeführers; Gungen; SchKG; Bundesgericht; Erhoben; Ziffer; Entscheid; Urteil; Rechtsmittel; Zahlungsbefehls; Nachsteuern; Steueramt; Aufzuheben; Kanton; Bundessteuer |
ZH | PS190047 | Betreibung | Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Betreibungs; Schwerdegegner; Beschwerdegegner; Verfahren; Betreibungsamt; Sistierung; Gungen; Vorinstanz; Zahlung; Schwerdeführers; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Erhoben; Urteil; Rechtsmittel; Entscheid; Kanton; Zahlungsbefehl; Steueramt; Abgewiesen; Partei; SchKG; Parteien; Verschiedene; Antrag |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 03 192 | § 95 StG; Art. 219 Abs. 4, 262 SchKG. Steuerforderung als Konkursforderung oder Masseschuld. Minimalsteuer. Steuern, bei denen der sie auslösende Sachverhalt bis zur Konkurseröffnung entstanden ist, sind Konkursforderungen. Ist der steuerauslösende Sachverhalt erst nach der Konkursöffnung entstanden, handelt es sich um eine Masseschuld. Durch die Konkurseröffnung wird kein neuer steuerrelevanter Sachverhalt geschaffen. Die Veranlagung einer Minimalsteuer nach Konkurseröffnung als Ersatzsteuer allein gestützt auf die Konkurseröffnung ist daher ausgeschlossen. | Steuer; Konkurs; Konkurseröffnung; Minimalsteuer; Steuern; Steuerperiode; Liquidation; Besteuerung; Unternehmen; Urteil; Ertrag; Masse; Steuerpflicht; Masseschuld; Gewöhnliche; Grundstück; Person; Gewinn; Konkursmasse; Massaverbindlichkeit; SchKG; Fähig; Konkursforderung; Gehören; Sachverhalt; Faktoren; Schuld; Kapitalsteuer; Wäre |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 313 (5A_791/2017) | Art. 580 ff. ZGB; öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde. Art. 584 Abs. 1 ZGB sieht nach seinem Wortlaut im Verfahren auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsichtnahme und Äusserung vor. Hiervon abzuweichen besteht mit Blick auf die (beschränkte) Funktion des öffentlichen Inventars und das Interesse der Gläubiger an der Vermeidung von Verzögerungen kein Anlass. Den Erben sind nachträgliche Änderungen aber anzuzeigen (E. 2.1, 2.3 und 2.4). Es ist nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Zivilprozess über Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu befinden (E. 3). | Inventar; Erbschaft; Inventars; Beschwerde; Erben; Beschwerdeführer; Urteil; Passiven; Frist; Aktiven; Regierungsstatthalteramt; Obergericht; Forderung; Inventaraufnahme; Einsicht; Äusserung; Verschiedene; Verfahren; Zivilprozess; Annahme; Behörde; Entscheid; Notar; Nachtrag; Schulden; Forderungen; Bestimmungen; WISSMANN/VOGT/LEU; Äusserungsmöglichkeit; Erblasser |
Autor | Kommentar | Jahr |
Ferdinand Fessler | Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht | 2000 |