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Cudesch da procedura civila svizzer (CPC)

Art. 164 Cudesch da procedura civila svizzer (CPC) drucken

Art. 164

Refusa nungiustifitgada

Sch’ina partida refusescha nungiustifitgadamain la cooperaziun, vegn quai resguardà da la dretgira cun giuditgar las cumprovas.

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Art. 164 Cudesch da procedura civila svizzer (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC230001Ehescheidung (vorsorgliche Beweisführung)Beschwerde; Zeitraum; Konto; Vorinstanz; Unterlagen; Entscheid; Gericht; Kontoauszug; Partei; Interesse; Angefochten; Wertschriftendepots; Verfügung; Vorsorgliche; Beschwerdegegnerin; Entschädigung; Wertschriftendepots/-; Portfolios; Auszüge; Sämtlicher; Allfälliger; Endentscheid; Beklagten; Bundesgericht; Vollstreckung; Depot; Liegenschaftskonto; Gesuch; Saldierungsbeleg; Edition
ZHPC220053Abänderung Scheidungsurteil (Sicherheitsleistung / Parteientschädigung / Kosten)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Verfügung; Verfahren; Rechtspflege; Beschwerdegegners; Parteien; Unentgeltliche; Abänderung; Sicherheit; Finanzen; Reichte; Zweitinstanzliche; Gesuch; Entscheid; Parteientschädigung; Abänderungsbegehren; Unentgeltlichen; Fortan; Bewilligung; Akten; Angefochten; Zustellung; Bundesgericht; Leistung; Einigung; Schusses; Bücher
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2008.16Entscheid Art. 2 OR (SR 220). Lieferungsvertrag, bei welchem die Parteien die Frist, innert welcher die vereinbarte Gesamtmenge abzurufen bzw. zu liefern war, nicht erörtert haben. Nachdem die Beklagte als Käuferin der Klägerin als Verkäuferin mitgeteilt hat, sie werde den Vertrag nicht mehr einhalten und keine Teillieferungen mehr abrufen, geriet sie, auch ohne vereinbartes Enddatum für den (letzten) Abruf, ohne weiteres in Verzug, womit die Klägerin ihr Wahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR ausüben konnte. Berechnung des entgangenen Gewinns (Handelsgericht, 27. November 2008, HG. 2008.16). Vertrag; Kläg; Klage; Kläg; Kaffee; Partei; Vertrags; Beklagten; Teillieferung; Parteien; Vertraglich; Vereinbart; Lieferung; Klageantwort; Preis; Gewinn; Teillieferungen; Schadenersatz; Entgangene; Gauch/; Entgangenen; Vertragliche; Geschäft; Vereinbarte; Handel; Frist; Schluep/Schmid; Verzichte; Frist
SGHG.2005.124Entscheid Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine "einkomponentige Dichtmasse" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124). Experte; Erfindung; Gesuch; Gutachten; Patent; Experten; Gesuchsgegnerin; Gesuchsgegnerinnen; Erfinderisch; Offenbarung; Erfinderische; Fachmann; Neuheit; Genügen; Genügend; Fest; Dichtmasse; Partei; Eingabe; Beansprucht; Beanspruchte; Parteien; Massnahme; Genügende; Vinylpolymere; Zusammensetzung; Definiert; Handelsgerichtspräsident; Eigenschaften; Ausführung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 750Art. 43 OG; Art. 4, 5 und 7 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ; SR 0.274.131). Beim Vorliegen einer Zivilrechtsstreitigkeit kann die Verletzung von staatsvertraglichen Prozessvorschriften mit Berufung gerügt werden, sofern die Streitsache auch im Übrigen berufungsfähig ist. Dies gilt selbst dann, wenn nur vorfrageweise im Zusammenhang mit einem Säumnisurteil nach kantonalem Recht zu prüfen ist, ob rechtswirksam entsprechend dem Zustellungsübereinkommen zugestellt wurde (E. 2). Wenn das Zustellungsersuchen mangelhaft ist, die ersuchte Behörde die Zustellung aber dennoch vornimmt, kann nicht wegen mangelhaftem Ersuchen auf eine ungültige Zustellung geschlossen werden (E. 3.1). Wenn das zuzustellende Schriftstück von der ersuchten Behörde in der Form der einfachen Übergabe zugestellt wird, ist eine Übersetzung dieses Schriftstückes nicht erforderlich (E. 3.2). Zustellung; Recht; Berufung; Beklagten; Klage; Zugestellt; Zivil; Ersuchte; Klageantwort; Behörde; Übergabe; Übersetzung; Einfache; Vorinstanz; Rechtshilfe; Handelsgericht; Formell; Verletzung; Ersuchen; Vorliegenden; Einreichung; Zustellungsersuchen; Mangelhaft; Verfahren; Sprache; Vorgenommen; Nachfrist; Französische

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Zeno Schönmann Kommentar, 2. Aufl., Zürich2015
Hasenböhler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2013
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