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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 164 CPP dal 2020

Art. 164 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 164

1 La vita anteriore e la situazione personale del testimone vengono accertate soltanto se necessario per esaminarne l’attendibilità.

2 Qualora vi siano dubbi sulla capacità di discernimento del testimone o indizi di una sua turba psichica, chi dirige il procedimento può ordinare che il testimone sia sottoposto a una perizia ambulatoriale, per quanto l’importanza del procedimento penale e della testimonianza lo giustifichi.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 164 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210056Qualifizierter RaubversuchPrivatkläger; Schuldig; Beschuldigte; Täter; Beschuldigten; Privatklägers; Motorsäge; Aussage; Recht; Verfahren; Aussagen; Habe; Verletzung; Gebäude; Vorinstanz; Verteidigung; Person; Zungen; Berufung; Akten; Vater; Kanton; Recht; Gutachten; Kantons; Urteil; Opfer; Kette; Darstellung
ZHUH120238Begutachtung Beschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Person; Akten; Rechtsanwalt; Auftrag; Verfahren; Gutachtung; Sachverständige; Begutachtung; Gutachten; Betreuerin; Obergericht; Urteil; Gutachtens; Verfahren; Urteilsfähigkeit; Sachverhalt; Untersuchung; Beschuldigte; Vertreten; Sachverständigen; Gutachtensauftrag; Abhängigkeit; Vormundschaftsbehörde; Urteilsfähig; Abklärung; Sachverhalts
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2019.39 (AG.2021.326)einfache Körperverletzung, Drohung und SachbeschädigungBerufung; Berufungskläger; Privatklägerin; Aussage; Küche; Messer; Urteil; Krücke; Werden; Welche; Verfahren; Drohung; Halten; Gemäss; Wohnung; Strafgericht; Liegen; Lassen; Gestellt; Aussagen; Freiheitsstrafe; Verfahrens; Gericht; Schwer; Gewesen; Spreche; Betreffend; Genommen; Berufungsklägers; Türrahmen
BSSB.2020.44 (AG.2021.169)sexuelle Handlungen mit einem Kind sowie sexuelle Nötigung (BGer 6B_551/2021)Berufung; Berufungskläger; Mutter; Aussage; Sexuelle; Seiner; Urteil; Erfahren; Werden; Halten; Kinder; Seinem; Gemäss; Weiter; Täter; Handlung; Aussagen; Sexuellen; Dieser; Welche; Bereits; Stellt; Gewesen; Weitere; Gericht; Hätte; Handlungen; Schuld; Seinen; Stehen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 534 (6B_323/2021)
Regeste
Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO ; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO ) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2).
Zeuge; Zeugen; Beweis; Glaubwürdigkeit; Aussage; Persönlichen; Abklärung; Verhältnis; Beschwerde; Abklärungen; Vorleben; Zeugenaussage; Verhältnisse; Urteil; DONATSCH; Sind; Aussagen; Schuldig; Verfahren; Glaubhaftigkeit; Rechtspflege; Verhältnissen; Beweiswürdigung; Beschwerdeführer; Gericht; Vorinstanz; Umstände; Person; BÄHLER

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2018.69Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO).Beschwerde; Zeuge; Bundes; BStKR; Zeugen; Entschädigung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Erwerbsausfall; Unentgeltliche; Anspruch; Zeugin; Verfahren; Auskunftsperson; Zeuginnen; Zeugengeld; Verfahren; Prozess; Bundesstrafgericht; Rechtspflege; Bundesgerichts; Privatkläger; Entscheid; Spesen; Gericht; Rechtsbeistand; Entschädigungen
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