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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Der Art. 164 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 248Mietvertrag; Zession künftiger Mietzinse; Konkurs eines "Mitvermieters"; Betreibung auf Pfandverwertung; Rückzession; Aktivlegitimation (Art. 164 Abs. 1, Art. 544 Abs. 1 und Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 806 Abs. 3 ZGB; Art. 204 SchKG). Legitimation: kantonales Prozessrecht und Bundesrecht (E. 2). Der Vermieter, der sich Mietzinsansprüche "rückzedieren" liess, auf welche er vor der fiduziarischen Abtretung an eine Bank gemeinsam mit einem Dritten Anspruch hatte, ist legitimiert, allein gegen den Mieter vorzugehen und von ihm die Bezahlung seiner Schulden zu verlangen (E. 3). Bedeutung des Konkurses des "Mitvermieters", bzw. der Betreibung auf Verwertung des auf dem vermieteten Gebäude lastenden Pfandrechts, für die Abtretung künftiger Mietzinsforderungen, welche nach der Eröffnung des Konkurses, bzw. der Einleitung der Betreibung auf Pfandverwertung entstehen (E. 4). Cession; Créance; Failli; Loyer; Créances; Faillite; été; Rétrocession; Loyers; Défenderesse; Demande; Associé; Cédé; Sieur; Aient; Recours; Société; Arrêt; Droit; Cédant; Titulaire; Commun; Simple; D'une; Demanderesse; Légitimation; Vertu; Immeuble; Active
114 III 78Pfändung des der Ehefrau nach Art. 164 ZGB zustehenden Betrages zur freien Verfügung. Der Ehemann ist nicht legitimiert, in eigenem Namen die Pfändung des Anspruchs seiner Ehefrau nach Art. 164 ZGB anzufechten (E. 1). Der Beitrag gemäss Art. 164 ZGB stellt nicht einen Lohn für den haushaltführenden und kinderbetreuenden Ehegatten dar. Er soll vielmehr demjenigen Ehegatten, der auf ein eigenes Erwerbseinkommen verzichtet, ermöglichen, seine erweiterten persönlichen Bedürfnisse im gleichen Rahmen zu befriedigen wie sein Ehepartner. Dieser Anspruch ist zwingender Natur. Es kann auf ihn nicht zum voraus verzichtet werden. Hingegen ist ein Verzicht auf die einzelne konkrete Leistung, wenn sie bereits entstanden ist, zulässig. Der Anspruch aus Art. 164 ZGB als solcher ist denn auch nicht pfändbar, wohl aber die einzelne Leistung, sofern der Pfändung eine Schuld zugrunde liegt, die mit den erweiterten persönlichen Bedürfnissen des Ehegatten zusammenhängt. Dazu gehören voreheliche Schulden nicht (E. 2 und 3). Ehegatte; Ehegatten; Anspruch; Schuld; Pfändung; Rekurs; Ehefrau; Beschwerde; Eheliche; Ehemann; Entscheid; Gewerbe; Beruf; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Anspruchs; Schuldnerin; Betrag; Ehelichen; Bedürfnisse; Pfändbarkeit; Unterhalt; Verzichtet; Erweiterten; Pfändbar; Existenzminimum; Recht; Leistung; Vorinstanz; Rekursschrift
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