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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 164 OR de 2022

Art. 164 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 164

1 Le créancier peut céder son droit à un tiers sans le consentement du débiteur, à moins que la cession n’en soit interdite par la loi, la con­vention ou la nature de l’af­faire.

2 Le débiteur ne peut exciper de ce que la créance avait été stipulée incessible, si le tiers est devenu créancier sur la foi d’une reconnais­sance écrite ne mentionnant pas l’incessibilité.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 164 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG190163ForderungPartei; Parteien; Klagte; Beklagten; Recht; Erledigungsvertrag; Forderung; Vertrag; Vertrags; Einbringer; Abrechnung; Depot; Ziffer; Transaktion; Abtretung; Schlussabrechnung; Sachverständige; Wille; Kaufpreis; Erledigungsvertrags; Zession; Quasifusion; Zustimmung; Willen; -Depot; Forderung; Aktien; Bestritten; Sacheinlage
ZHHG200195ForderungAbtretung; Klagt; Beklagten; Abtretungsverbot; Partei; Recht; SchKG; Biger; Geltendmachung; Trauen; Parteien; Verhalten; Vergleich; Gläubiger; Verzicht; Ansprüche; Forderung; Konkludent; Zession; Sinne; Klage; Vertrauen; Konkludente; Rungen; Zahlung; Genständliche; Erfolgte; Verzichte; IVm
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR180011Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeRecht; Verrechnung; Rekurs; Rekurrent; Abtretung; Rechtlich; Verfahren; Trete; Rekursgegnerin; Prozessentschädigung; Rekurrenten; Forderung; Verfahrens; Mittelbar; Partei; Beschwerde; Entschädigung; Auslegung; Verwaltungskommission; Schuldig; Unmittelbar; Interesse; Privatrechtliche; Bestimmungen; Verfahren; Verfügung; Prozessordnung; Abgetreten; Obergericht; Vollmacht
ZHVR180006Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeVerrechnung; Recht; Rekurs; Rechtlich; Verfahren; Rekurrent; Abtretung; Verfahrens; Rekursgegnerin; Forderung; Prozessentschädigung; Rekurrenten; Obergericht; Mittelbar; Auslegung; Entschädigung; Beschwerde; Verwaltungskommission; Partei; Privatrechtliche; Schuldig; Verfahren; Kantons; Unmittelbar; Bestimmungen; Interesse; Staat; Obergerichts; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 IV 155 (6B_236/2014)Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 260 SchKG; Begriff des Geschädigten. In seinen Rechten unmittelbar verletzt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2). Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (E. 3.3.1). Geschädigtenstellung bei Konkursdelikten (E. 3.3.2) und Urkundendelikten (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.3.3). Die Abtretung nach Art. 260 SchKG hat nicht zur Folge, dass die Geschädigtenstellung des Gemeinschuldners auf den Abtretungsgläubiger übergeht. Der Abtretungsgläubiger handelt nicht für den Gemeinschuldner, sondern in eigenem Namen. Er ist nur geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, wenn er selber unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist (E. 3.4). Recht; Abtretung; Geschädigt; Mittelbar; Person; Verletzt; Geschädigte; Unmittelbar; Geschädigt; Gericht; SchKG; Beschwerde; Abtretungsgläubiger; Prozess; Rechte; Konkurs; Geschädigte; Urkunde; Geschädigten; POSTIZZI; MAZZUCCHELLI; Vermögens; POSTIZZI; Arbeitslosenkasse; Rechten; Kantons; Hinweis; Geschützt; X-Stiftung
136 V 381 (8C_411/2010)Art. 22 Abs. 2 ATSG; Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV; Zustimmung zur Drittauszahlung von Rentennachzahlungen. Da die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einwilligung in die Drittauszahlung von Rentennachzahlungen nicht höher sein können als diejenigen an eine Abtretung von Sozialversicherungsleistungen wie sie in BGE 135 V 2 formuliert worden sind, erfährt die Rechtsprechung zu Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV gewisse Anpassungen im Sinne einer Lockerung der für eine Drittauszahlung verlangten Voraussetzungen (E. 5 Ingress). So kann am Erfordernis, dass die erwartete Rentennachzahlung im Zeitpunkt der Abgabe der schriftlichen Einwilligung hinlänglich bekannt und insbesondere der entsprechende Beschluss der zuständigen Organe bereits ergangen sein muss, nur noch insofern festgehalten werden, als Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund der zur Verrechnung vorgesehenen Leistung bestimmbar sein müssen (E. 5.1). Zudem ist die Verwendung eines bestimmten Formulars für die Zustimmung zur Drittauszahlung nicht mehr zwingende Gültigkeitsvoraussetzung (E. 5.2).
Drittauszahlung; Abtretung; Leistung; Rente; Beschwerde; Nachzahlung; Invalidenversicherung; Beschwerdeführer; Zustimmung; Zürich; Einwilligung; Rückforderung; Leistungen; Rentennachzahlung; Verrechnung; Gesetzliche; Zeitpunkt; IV-Stelle; Formular; Rückforderungsrecht; Nachzahlungen; Rechtsprechung; Forderung; Urteil; Vorschussleistung; Erbracht; Schriftlich; Ergebe; Werden

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4487/2019MehrwertsteuerBeschwerde; Beschwerdeführerin; Servicing; Hypothek; Vertrag; Carrier; Hypothekar; Kredit; Steuer; Leistung; Urteil; Entgelt; Transfer; Verfahren; Kunde; Beweis; Kunden; Servicing-Vertrag; Transferpreis; MWSTG; Originator; Leistung; BVGer; Hypothekarforderung; Hende; Forderung; Servicing-Vertrags; Mehrwertsteuer; Originating
A-2741/2018DoganeDella; Ricorrente; Procedura; Società; Dell’ Tribunale; L’art; Fallimento; Ricorso; Commercio; Consid; Spese; Registro; Federale; Attivi; Decisione; Perso; Presente; Mancanza; Dell’art; Dalla; Stata; Fallimenti; Ufficio; Franchi; Radiazione; Priva; Essere; Autorità; Importo

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2014.22Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies aStGB), qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), eventualiter mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), Steuerbetrug (Art. 186 Abs. 1 DBG und § 261 Abs. 1 Steuergesetz des Kantons Zürich). Schuldig; Beschuldigte; Recht; Konto; Zahlung; Anklage; Recht; Vermögens; Verfahren; Beschuldigten; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Werte; Verfahrens; Urkunde; Rechnung; Über; Geschäftsbesorgung; Vermögenswert; Zahlungen; Ungetreue; Vermögenswerte; Gericht; Höhe; Täter; Verfahren; Einziehung; Bestechung
RH.2014.21Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Rückzug der Beschwerden. Schuldig; Beschuldigte; Recht; Konto; Zahlung; Anklage; Recht; Vermögens; Verfahren; Beschuldigten; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Werte; Verfahrens; Urkunde; Rechnung; Über; Geschäftsbesorgung; Vermögenswert; Zahlungen; Ungetreue; Vermögenswerte; Gericht; Höhe; Täter; Verfahren; Einziehung; Bestechung
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