E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 164 DBG vom 2021

Art. 164 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 164 Verzugszins

1 Der Zahlungspflichtige muss für die Beträge, die er nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins bezahlen, der vom EFD festgesetzt wird.

2 Hat der Zahlungspflichtige bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, noch keine Steuerrechnung erhalten, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 164 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT110112Rechtsöffnung Gesuchs; Zustellung; Recht; Gesuchsgegner; Beschwerde; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Abholung; Abholungseinladung; Einsprache; Entscheid; SchKG; Urteil; Betreibung; Beweis; Einspracheentscheid; Abgeholt; Sendung; Frist; Liegende; Vorinstanzliche; Bundesgericht; Verfügung; Parteientschädigung; Empfänger; Spruchgebühr; Definitive; Verfahren; Briefkasten
GRKSK-12-26definitive RechtsöffnungBeschwerde; Recht; Bundes; Kanton; Rechtsöffnung; Betreibung; Dessteuer; Verfügung; Bundessteuer; Entscheid; Schuld; Waltung; Nungs; Kantons; Betrag; SchKG; Erlass; Führer; Beschwerdeführer; Definitive; Verfahren; Urteil; Davos; Verwaltung; Verwaltung; Akten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1594/2014Energie (Übriges)Beschwer; Beschwerde; Gegnerin; Deführerin; Schwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin; Recht; Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin; Akontozahlungen; Verfügung; Verzug; Recht; Vorinstanz; Bundes; Rückerstattung; SDL-Akontozahlungen; Verzugs; Tarif; Verzugszins; Urteil; Angefochten; Erwähnt; Dispositivziffer; StromVV; Zeitpunkt; Angefochtene; Beträge; Bundesverwaltungsgericht
A-1589/2014Energie (Übriges)Beschwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Schwerdeführerin/Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin; Recht; Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin; Akontozahlungen; Verzug; Verfügung; Vorinstanz; Recht; Szins; Verzugs; SDL-Akontozahlungen; Bundes; Rückerstattung; Urteil; Zeitpunkt; Tarif; Verzugszins; Reiche; Fochten; Angefochten; Erwähnt; Angefochtene; Dispositivziffer; Bundesverwaltungsgericht; StromVV
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz