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Codice di procedura civile (CPC)

Art. 163 CPC dal 2023

Art. 163 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 163

Diritto di rifiuto

1 Una parte può rifiutarsi di cooperare qualora:

a.
esponesse al rischio di essere sottoposta a un procedimento penale o di dover rispondere civilmente una persona a lei vicina ai sensi dell’articolo 165;
b.
si rendesse colpevole di violazione di un segreto secondo l’articolo 321 del Codice penale58 (CP); sono eccettuati i revisori; l’articolo 166 capoverso 1 lettera b, terza frase, si applica per analogia.

2 I depositari di altri segreti legalmente protetti possono rifiutarsi di cooperare qua­lora rendano verosimile che l’interesse al mantenimento del segreto prevale su quello all’accertamento della verità.

58 RS 311.0


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 163 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU210072Edition (Zivilsache)Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Geheimnis; Beweis; Beschwerdeführerin; Edition; Sitzung; Rechtshilfe; Tonaufnahme; Verfügung; Verweigerung; Tonaufnahmen; Geschäftsgeheimnis; Dispositiv; Committees; Dispositiv-Ziffer; Entscheid; Schutz; Verpflichtet; Geschäftsgeheimnisse; Verweigerungsrecht; Abschrift; Mitwirkung; Gemäss; Dokumente; Urkunden; Geltend; Interesse
ZHRU160059EditionBeschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Rechtshilfe; Vorinstanz; Mitwirkung; Beschwerdegegnerin; Gericht; Recht; Verfügung; Zivil; HBewUe; Entscheid; Schweiz; Ersuchte; Partei; BankG; Geheim; Zustellung; Staat; Rechtshilfeersuchen; Bezirksgericht; Meilen; Behörde; Frist; Dokumente; Mitwirkungsverwei; Verweigerung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 84 (4A_58/2021)
Regeste
Art. 156 ZPO ; prozessuale Schutzmassnahmen zur Wahrung schutzwürdiger Interessen; Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht. Als prozessuale Schutzmassnahme ist - sofern sich diese als das mildeste Mittel erweist - auch die Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht möglich, wobei eine solche gestützt auf Art. 156 ZPO nur für die Dauer des Prozesses angeordnet werden kann (E. 3 und 3.2).
Schutz; Schutzmassnahme; Schutzmassnahmen; Partei; Geheimhaltung; Beilage; Beschwerde; Beweis; Geheimhaltungspflicht; Recht; Massnahme; Interesse; Gefährdung; Ausführungen; Informationen; Beantragt; Interessen; Beschwerdeführerin; Anordnung; Bewehrte; Klage; Klageantwort; Prozessuale; Gericht; Beilagen; Massnahmen; Hinaus; Bewehrten; Schweizer; Schutzwürdigen
148 III 21 (5A_568/2020)
Regeste
Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ; Art. 59 und 147 ZPO . Folgen der Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten. Begriff der Prozesshandlung und Folgen der versäumten Prozesshandlung ( Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO ). Grundsätze für die Annahme ungeschriebener Prozessvoraussetzungen. Die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten stellt keine Prozessvoraussetzung dar (E. 3.1-3.3).
Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Scheidung; Prozesskostenvorschusses; Partei; Ehegatte; Beschwerde; Prozessvoraussetzung; Recht; Ehegatten; Gericht; Vorschussberechtigte; Leistung; Privatrechtliche; Scheidungsverfahren; Vorschuss; Bezirksgericht; Betreibung; Klage; Sachgericht; SchKG; Nichteintreten; Säumnis; Bezahlung; Grundlage; Prozessvoraussetzungen; Obergericht; Beschwerdeführer
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