1 Das Betreibungsamt nimmt das Güterverzeichnis auf. Es darf damit erst beginnen, wenn die Konkursandrohung zugestellt ist; ausgenommen sind die Fälle nach den Artikeln 83 Absatz 1 und 183.325
2 Die Artikel 9092 finden entsprechende Anwendung.
325 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
3. Wirkungen >a. Pflichten des SchuldnersKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS150085 | Güterverzeichnis (Art. 83 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 162 SchKG) | Biger; Gläubiger; Schuldne; Schuldner; Schuldnerin; Beschwerde; Güterverzeichnis; SchKG; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Güterverzeichnisses; Konkurs; Sicherung; Bigers; Gläubigers; Rdnung; Anordnung; Verfahren; Sicherungsbedürfnis; Betreibung; Darlehen; Verlust; Gericht; Begründung; Bilanz; Behauptet; Parteien |
LU | SK 02 12 | Art. 83 Abs. 1 und 162 SchKG. Für die Anordnung des Güterverzeichnisses sind im Rahmen eines provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens an die Glaubhaftmachung des Sicherungsbedürfnisses des Gläubigers erhöhte Anforderungen zu stellen. | SchKG; Gläubiger; Güterverzeichnis; Güterverzeichnisses; Sicherung; Betreibung; Schuldner; Gläubigers; Konkurs; Rechtsöffnung; Provisorische; Sicherungsbedürfnis; SchKG; Rekurs; Anordnung; Arrest; Bestehen; Amtsgerichtspräsident; Stattfinden; Betreibungs; Anforderungen; Jaeger/Walder/; Tatsache; Objektiver; Nicht; Aberkennungsklage; Ottomann; Kottmann; Glaubhaftmachung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 V 249 | Art. 20 Abs. 2 AHVG; Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 93 Abs. 1 SchKG: Notbedarf doppelverdienender Ehepaare. Auch bei der Verrechnung einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen mit einer laufenden Rente der Invalidenversicherung bestimmt sich der Notbedarf von doppelverdienenden Ehepaaren nach den allgemeinen betreibungsrechtlichen Regeln mit der nach der Höhe der Einkommen vorgenommenen Aufteilung des Existenzminimums der Familie auf die Ehegatten; diese Regeln gelten auch bei schuldhaftem Verhalten des Rückerstattungspflichtigen. (Erw. 3) | Ehegatte; Ehegatten; Existenzminimum; Verrechnung; Einkommen; Rückforderung; Ergänzungsleistungen; Familie; Rente; Schuld; Betreibungsrechtlichen; Gemeinsame; Nettoeinkommen; Rückerstattung; Schuldner; Berechtigten; Notbedarf; Sozialversicherung; Berechnung; Pfändbare; Betrag; Rückforderungen; EL-Rückforderung; EL-Anspruch; IV-Rente; Verrechenbare; Verhältnis; IV-Stelle; Existenzminimums; Kantons |
85 IV 217 | Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. Durch die fälschliche Bezeichnung eines dem Gemeinschuldner gehörenden Vermögensstückes als Dritteigentum wird das Schuldnervermögen zum Scheine vermindert. | Gläubiger; Konkurs; Vermögensstück; Vermögensstücke; Forderung; Schuldner; Dritteigentum; Vorgetäuschte; Recht; Verheimlichen; Vermögensstücken; Schwegler; Handlungen; Forderungen; Gehörende; Schulden; Vorinstanz; Urteil; Beschwerdeführer; Auffassung; Konkursamt; Bezeichnung; Vortäuschen; Möglichkeit; Eigentum; SchKG; Gläubigern; Nachteil; Vorgetäuschten; Konkurses |