E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 163 LP de 2020

Art. 163 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 163

2. Exécution

1 L’office des poursuites dresse l’inventaire. Il ne peut commencer avant la notification de la commination de faillite; font exception les cas mentionnés aux art. 83, al. 1, et 183.1

2 Les dispositions des art. 90, 91 et 92 s’appliquent par analogie.


1 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 163 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS150085Güterverzeichnis (Art. 83 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 162 SchKG)Biger; Gläubiger; Schuldne; Schuldner; Schuldnerin; Beschwerde; Güterverzeichnis; SchKG; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Güterverzeichnisses; Konkurs; Sicherung; Bigers; Gläubigers; Rdnung; Anordnung; Verfahren; Sicherungsbedürfnis; Betreibung; Darlehen; Verlust; Gericht; Begründung; Bilanz; Behauptet; Parteien
LUSK 02 12Art. 83 Abs. 1 und 162 SchKG. Für die Anordnung des Güterverzeichnisses sind im Rahmen eines provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens an die Glaubhaftmachung des Sicherungsbedürfnisses des Gläubigers erhöhte Anforderungen zu stellen.SchKG; Gläubiger; Güterverzeichnis; Güterverzeichnisses; Sicherung; Betreibung; Schuldner; Gläubigers; Konkurs; Rechtsöffnung; Provisorische; Sicherungsbedürfnis; SchKG; Rekurs; Anordnung; Arrest; Bestehen; Amtsgerichtspräsident; Stattfinden; Betreibungs; Anforderungen; Jaeger/Walder/; Tatsache; Objektiver; Nicht; Aberkennungsklage; Ottomann; Kottmann; Glaubhaftmachung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 V 249Art. 20 Abs. 2 AHVG; Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 93 Abs. 1 SchKG: Notbedarf doppelverdienender Ehepaare. Auch bei der Verrechnung einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen mit einer laufenden Rente der Invalidenversicherung bestimmt sich der Notbedarf von doppelverdienenden Ehepaaren nach den allgemeinen betreibungsrechtlichen Regeln mit der nach der Höhe der Einkommen vorgenommenen Aufteilung des Existenzminimums der Familie auf die Ehegatten; diese Regeln gelten auch bei schuldhaftem Verhalten des Rückerstattungspflichtigen. (Erw. 3) Ehegatte; Ehegatten; Existenzminimum; Verrechnung; Einkommen; Rückforderung; Ergänzungsleistungen; Familie; Rente; Schuld; Betreibungsrechtlichen; Gemeinsame; Nettoeinkommen; Rückerstattung; Schuldner; Berechtigten; Notbedarf; Sozialversicherung; Berechnung; Pfändbare; Betrag; Rückforderungen; EL-Rückforderung; EL-Anspruch; IV-Rente; Verrechenbare; Verhältnis; IV-Stelle; Existenzminimums; Kantons
85 IV 217Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. Durch die fälschliche Bezeichnung eines dem Gemeinschuldner gehörenden Vermögensstückes als Dritteigentum wird das Schuldnervermögen zum Scheine vermindert. Gläubiger; Konkurs; Vermögensstück; Vermögensstücke; Forderung; Schuldner; Dritteigentum; Vorgetäuschte; Recht; Verheimlichen; Vermögensstücken; Schwegler; Handlungen; Forderungen; Gehörende; Schulden; Vorinstanz; Urteil; Beschwerdeführer; Auffassung; Konkursamt; Bezeichnung; Vortäuschen; Möglichkeit; Eigentum; SchKG; Gläubigern; Nachteil; Vorgetäuschten; Konkurses
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz