E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 162 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 162 D. Abitaziun conjugala

D. Abitaziun conjugala

Ils consorts fixeschan cuminaivlamain l’abitaziun conjugala.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 162 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE210024EheschutzGesuch; Gegner; Gesuchsgegner; Liegenschaft; Partei; Parteien; Eheliche; Beruf; Berufung; Betreuung; Gericht; Ehelichen; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Eheschutz; Getrenntleben; Dispositiv; Verfahren; Zuteilung; Betreuungsanteil; Eltern; Scheidung; Eingabe; Wohnung; Regel; Angefochten; Kinder; Dispositivziffer; Ehegatte
ZHHE220027Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Geschäft; Geschäfts; Gesuchsteller; Gegnerin; Gesuchsgegnerin; Recht; Geschäftsführung; Kündigung; Gesellschaft; Interesse; Vertretung; Hauptsache; Spiegelstrich; Liegenschaft; Rechtsbegehren; Anordnung; Massnahmen; Interessen; Tungs; Eheliche; Partei; Gericht; Urteil; Einstweilen; Geschäftsführungs; Vorsorglich; Vertretungs; Bundesgericht; Geschäftsräumlichkeiten
Dieser Artikel erzielt 8 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2017/61Entscheid Sozialhilfe. Zuständigkeit für die Kostentragung (ausserkantonaler Aufenthalt in einer Jugendwohngruppe). Art. 4 lit. d und 19 IVSE (sGS 381.31). Art. 42 Abs. 1 SHG (sGS 381.1). Art. 20 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 381). Art. 23 ff. Wohnsitz; Aufenthalt; Obhut; Aufenthalts; Vater; Zivilrechtliche; Schweiz; Beschwerde; Jugendwohngruppe; Entscheid; Gemeinde; Eltern; Aufenthaltsort; Kindes; Zivilrechtlichen; Zuständig; Mutter; Beschwerdeführerin; Unterbringung; Selbständige; Recht; Sorge; Kostenübernahme; Verfügung; Begründet; Jugendliche; Einverständnis; Vorinstanz; Kanton
LUS 94 635Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 lit. b AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Selbstkündigung. Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle. Von einem Versicherten, dessen Ehegattin bereits an einem andern Ort lebt, kann nicht erwartet werden, dass er mangels einer neuen Arbeitsstelle langfristig und auf unbestimmte Dauer am alten Arbeitsort verbleibt und getrennt von seiner Ehefrau lebt.Arbeit; Beschwerde; Luzern; Beschwerdeführer; Ehegatte; Recht; Arbeitslosigkeit; Ehegatten; Kanton; Verhält; Ehefrau; Zumutbar; Arbeitslosenkasse; Eheliche; Arbeitsverhältnis; Verbleib; Urteil; Beschwerdeführers; Pflicht; Verschulden; Arbeitsplatz; Arbeitslosenversicherung; Entscheid; Ehelichen; Heiratete; Bleiben; Eidgenössische; Familie
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 I 139Art. 4 BV; Art. 2 ÜbBest. BV; Eröffnung von Veranlagungsverfügungen gegenüber Ehegatten; Solidarhaftung der Ehegatten für die Gesamtsteuer. Mit der Zustellung an die gemeinsame Adresse der Ehegatten ist die Veranlagungsverfügung gegenüber beiden Ehegatten eröffnet (E. 1). Kein verfassungsmässiger Anspruch der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten auf individuelle Eröffnung der Veranlagung (E. 2). Die solidarische Haftung der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten für die Gesamtsteuer gemäss Art. 5 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Appenzell A.Rh. verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (E. 4). Steuer; Ehegatte; Ehegatten; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Haftung; Rechtlich; Veranlagung; Kanton; Veranlagungsverfügung; Gesamtsteuer; Getrennter; Schulden; Veranlagungsverfügungen; Solidarhaftung; Steuerschulden; Ehefrau; Ehemann; Solidarisch; Steuern; Steuerrecht; Bundesgesetz; Bundesrecht; Recht; Regel; Ungetrennter; Kantone; Regelung; Einkommen
110 V 308Art. 5 Abs. 3 KUVG. - Wird die Beitrittserklärung von einer Drittperson und nicht vom Aufnahmebewerber selber abgegeben, so muss sich dieser - unabhängig von einem allfälligen persönlichen Fehlverhalten - alle gesundheitlichen Umstände entgegenhalten lassen, die bei eigenhändiger Gesundheitserklärung hätten angezeigt werden können und müssen (Erw. 2b). - Der rückwirkende Versicherungsvorbehalt ist grundsätzlich in jedem Falle zulässig, in welchem die Kasse bei gehöriger Gesundheitserklärung zu einem Versicherungsvorbehalt berechtigt gewesen wäre und einen solchen auch angebracht hätte (Erw. 2c). - Das Recht und die Pflicht zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch den Ehemann gemäss Art. 162 Abs. 1 ZGB umfasst praxisgemäss auch die Befugnis, die Familienmitglieder bei einer Krankenkasse zu versichern oder deren Kasse zu wechseln (Erw. 3). Kasse; Versicherung; Beschwerde; Krankheit; Beschwerdegegnerin; Recht; Krankenkasse; Anzeigepflichtverletzung; Gesundheit; Ehemann; Versicherungsvorbehalt; Rückwirkende; Beitritt; Kassen; Krankheiten; Versicherungsgericht; Aufnahmebewerber; Beitrittserklärung; Gesundheitserklärung; Rückwirkenden; Entscheid; Bestehende; Sachverhalt; Helvetia; Eidg; Angezeigt; Drittperson; Gesundheitlichen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinBerner Kommentar, Art.1621999
Hausheer, Reusser, GeiserBerner Kommentar, 2. Aufl1999
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz