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Codice penale svizzero (CPS)

Der Art. 162 StGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 162 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210159NichtanhandnahmeBeschwerde; Führe; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Person; Beschwerdeführerinnen; Geheim; Äusserung; Bundesgericht; Geschäftsgeheimnis; Richten; Ehrverletzung; Weiter; Unentgeltliche; Konkret; Rechtlich; Bundesgerichts; Nichtanhandnahme; Geschäftsgeheimnisse; Strafanzeige; Rechtspflege; Weitere; Eingereicht; Hätte; Entnehmen; Gemäss; Äusserungen
ZHRU210072Edition (Zivilsache)Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Geheimnis; Beweis; Beschwerdeführerin; Edition; Sitzung; Rechtshilfe; Tonaufnahme; Verfügung; Verweigerung; Tonaufnahmen; Geschäftsgeheimnis; Dispositiv; Committees; Dispositiv-Ziffer; Entscheid; Schutz; Verpflichtet; Geschäftsgeheimnisse; Verweigerungsrecht; Abschrift; Mitwirkung; Gemäss; Dokumente; Urkunden; Geltend; Interesse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/192Entscheid Art. 5 und 6 Abs. 3 lit. c ÖffG (sGS 140.2). Streitig war, inwiefern die Beschwerdegegnerin (IT-Unternehmung) gegenüber der Beschwerdebeteiligten (Gemeinde) Anspruch auf Offenlegung von Kontoblättern (unter anderem mit Angaben über IT-Beschaffungen) hat.Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Offenlegung der Kontoblätter bejaht habe. Die blosse Offenlegung eines Gesamtpreises für Dienstleistungen während eines Jahres lasse keinen Schluss auf das (geheimnisgeschützte) Preis-Leistungsverhältnis zu. Die Offenlegung der Kontoblätter sei somit nicht geeignet, einen Wettbewerbs- Nachteil zu bewirken und damit ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin (ebenfalls IT-Unternehmung) zu tangieren. Zum zeitlichen Geltungsbereich des ÖffG stellte das Gericht klar, die gesetzlichen Regelungen seien auch anwendbar auf amtliche Dokumente aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (Verwaltungsgericht, B 2016/192). Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; ÖffG; Beschwerdegegnerin; Recht; Beteiligte; Verwaltung; Beschwerdebeteiligte; Kontoblätter; Entscheid; Offenlegung; Geschäfts; Interesse; Preis; Vorinstanz; Dienstleistung; Gemeinde; Beschwerdebeteiligten; Beschaffung; Verwaltungsgericht; Verfahren; Gesamt; Amtliche; Dokument; Geheimhaltung; Öffentlichkeit; Kunden; Stehend; Stehende
BSBES.2019.247 (AG.2020.267)NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerin; Weiter; Werden; Nichtanhandnahme; Vertrag; Anzeige; Weiter; Welche; Beanzeigte; Beschwerdegegner; Verfahren; Stelle; Informationen; Worden; Geheim; Consulting; Strafanzeige; Gemäss; Geschäftsgeheimnisse; Eingereicht; Nichtanhandnahmeverfügung; Weitergeleitet; Auftrag; Geltend; Auftraggeber; E-Mail; Beanzeigten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 IV 39Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO); Beweisabnahme (Art. 343 StPO). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (E. 1.6). Bundes; Verfahren; Anklage; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beweise; Befehl; Rückweisung; Vorverfahren; Schuldig; Gutachten; Gericht; Untersuchung; Verfahren; Vorinstanz; Bundesstrafgericht; Verletzung; Akten; Beschwerde; Beschuldigte; Person; Verfahrens; Vorverfahrens; Beschuldigten; Anklageschrift; Beweisergänzung; Geschäftsgeheimnisse
113 Ib 77Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS). Voraussetzung für die Anwendung von Zwangsmassnahmen. Strafbarkeit nach schweizerischem Recht bei Insidergeschäften, denen ein Geheimnisverrat durch einen Anwalt zugrunde liegt. Die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses durch einen Anwalt kann sowohl unter Art. 162 wie Art. 321 StGB fallen. Dass gegebenenfalls die Bestimmung von Art. 321 StGB als lex specialis vorgeht, ändert nichts daran, dass der Anwalt dem Grundsatze nach durchaus auch den Tatbestand der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen verwirklichen kann. Damit erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen der berufsspezifischen Tätigkeit des Anwalts und dessen Tätigkeit ausserhalb dieser Sphäre, da unter diesen Umständen Art. 162 Abs. 2 StGB über die Ausnützung des Verrates von Geschäftsgeheimnissen auch dann gilt, wenn das geheimzuhaltende Geschäft von einem Anwaltsbüro ausgeführt oder vorbereitet wurde. Recht; Geschäft; Anwalt; Geschäftsgeheimnisse; Urteil; Beschwerdeführerin; Rechtshilfe; Insider; Geheimnis; Tatbestand; Verletzung; Geschäftsgeheimnissen; Bundesgericht; Anwalts; Person; Zwangsmassnahmen; Schweizerischem; Geheimnisverrat; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Seitig; Sachverhalt; Verrates; Liegende; Sachen; Anwaltsbüro; Barkeit

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2021.51Kanton; Filter; öffnen; Hinzufügen; Basel; Verfahren; Zentrum; Gerichtsstand; Verfahrens; Basel-Stadt; Staatsanwaltschaft; Kantons; Entscheid; Zentrums; Anzeige; Täter; Entscheide; Gesetzlich; Verfahrensakten; Übernahme; Gesetzlichen; Delikt; Bundesstrafgericht; BStGer; Beurteilung; Verschiedene; Bundesstrafgerichts; Zuständig; Gesuch; Beschwerdekammer
SK.2020.36Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Geschäft; Anklage; Geschäfts; Präsentation; Informationen; Aktie; Insider; Projekt; Über; Warrant; Bundes; Effekte; Warrants; Effekten; Person; Anklageziffer; Sitzung; Handel; öffnen; Geheim; Hinzufügen; Filter; Geheim; Transaktion

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Trechsel, Jean-RichardPraxiskommentar, 3. Aufl. 2018
Trechsel, Jean-RichardPraxiskommentar, 2. Auflage, Zürich2013
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