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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 162 SchKG vom 2023

Art. 162 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 162

Das für die Eröffnung des Konkurses zuständige Gericht (Konkurs­gericht) hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu des­sen Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Ver­mö­gensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzu­ordnen.

2. Vollzug >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 162 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE140061EheschutzGesuch; Gesuchsteller; Suchsgegnerin; Gesuchsgegnerin; Kinder; Berufung; Partei; Unterhalt; Recht; Parteien; Bezahlen; Vorinstanz; Entscheid; Gesuchstellers; Verfahren; Liegenschaft; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Prozesskosten; Terhaltsbeiträge; Vergleich; Angefochten; Woche; Arbeit; Einkommen; Betrag; Eingabe
ZHPS150085Güterverzeichnis (Art. 83 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 162 SchKG)Biger; Gläubiger; Schuldne; Schuldner; Schuldnerin; Beschwerde; Güterverzeichnis; SchKG; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Güterverzeichnisses; Konkurs; Sicherung; Bigers; Gläubigers; Rdnung; Anordnung; Verfahren; Sicherungsbedürfnis; Betreibung; Darlehen; Verlust; Gericht; Begründung; Bilanz; Behauptet; Parteien
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
85 III 124Betreibungskosten. Sie können nicht allein Gegenstand des Rechtsvorschlages sein. Liegt aber ein gültiger Rechtsvorschlag betreffend die Forderung oder deren Vollstreckbarkeit vor, so umfasst er auch die Kostentragung. Art. 68 und 74 SchKG. Vergleich im Forderungs-, allenfalls Aberkennungsprozess. Er kann sich auch auf das Mass der vom Schuldner zu tragenden Betreibungskosten beziehen. Soweit der Rechtsvorschlag durch den Vergleich nicht beseitigt ist, steht er einer Fortsetzung der Betreibung (hier: durch Konkursandrohung) weiterhin entgegen. Art. 79 und 83 Abs. 2 SchKG. Betreibung; Recht; Schuldner; Gläubiger; Betreibungs; Forderung; Rechtsvorschlag; Vergleich; SchKG; Betreibungskosten; Gläubigern; Parteien; Konkursandrohung; Rechtsöffnung; Güterverzeichnis; Fortsetzung; Betrag; Zahlung; Gerichtlichen; Vergleiche; Entscheid; Hende; Güterverzeichnisses; Aberkennungsprozess; Betreibungsamt; Parteientschädigung; Beschwerde; Teilbetrag; Zehntel
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