E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Art. 162 LIFD de 2023

Art. 162 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 162

Perception provisoire et perception définitive

1 L’impôt fédéral direct est perçu sur la base de la taxation. Lorsque la taxation n’est pas encore effectuée au terme d’échéance, l’impôt est perçu à titre provisoire. Il est fixé sur la base de la déclaration ou sur celle de la taxation précédente ou encore selon une estimation du montant dû.

2 Les impôts perçus à titre provisoire sont imputés sur les impôts dus selon la taxa­tion définitive.

3 Si les montants perçus sont insuffisants, la différence est exigée; les montants per­çus en trop sont restitués. Le DFF arrête les conditions auxquelles ces montants portent intérêt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2009/124Entscheid Art. 29 DBG (SR 642.11) Die Erhöhung des Selbstbehaltes bei der Berufshaftpflicht eines Rechtsanwaltes auf Fr. 100'000.-- berechtigt nicht, eine Rückstellung für Haftpflichtfälle in der gleichen Höhe vorzunehmen. Es müssen für eine Rückstellung konkrete Haftpflichtfälle nachgewiesen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/ 1-2009/124). Rückstellung; Haftpflicht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Veranlagung; Rückstellungen; Höhe; Haftpflichtfälle; Haftpflichtrisiken; Recht; Begründet; Vorinstanz; Geschäfts; Einkommen; Bundessteuer; Zugelassen; Vergleich; Selbstbehalt; Steuerbaren; Steuerrechtlich; Versicherung; Geschäftsjahr; Steuererklärung; Prüfen; Erhöhung; Einsprache; Geschäftsmässig; Anwalt; Fälle
LUA 00 106§ 139 Abs. 3, § 140 Abs. 4, § 140bis StG. Zins auf zuviel bezahlten Steuern. Ein im Vergleich zum Verzugszins tieferer Vergütungszins ist zulässig. Die im Gesetz dem Regierungsrat zugewiesene Kompetenz, unterschiedliche Zinssätze festzulegen, ist mit dem Gebot der Rechtsgleichheit vereinbar. Unterschied zwischen einer Vorauszahlung des Steuerpflichtigen und der Zahlung eines zu hoch veranlagten Steuerbetrages (Erw. 4c).Steuer; Verzugs; Vergütungs; Verzugszins; Bezahlte; Provisorisch; Fälligkeit; Provisorische; Verspätungs; Regierungsrat; Zahlung; Vergütungszins; Fassung; Steuergesetz; Verspätungszins; Zinssätze; Zinssatz; Vorauszahlungen; Festzulegen; Differenzierte; Zinsdifferenz; Rechnung; Veranlagung; Möglichkeit; Definitive; Bundessteuer; Beträge; Eintritt; Steuerbeträge; Verhältnisse
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1594/2014Energie (Übriges)Beschwer; Beschwerde; Gegnerin; Deführerin; Schwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin; Recht; Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin; Akontozahlungen; Verfügung; Verzug; Recht; Vorinstanz; Bundes; Rückerstattung; SDL-Akontozahlungen; Verzugs; Tarif; Verzugszins; Urteil; Angefochten; Erwähnt; Dispositivziffer; StromVV; Zeitpunkt; Angefochtene; Beträge; Bundesverwaltungsgericht
A-1589/2014Energie (Übriges)Beschwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Schwerdeführerin/Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin; Recht; Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin; Akontozahlungen; Verzug; Verfügung; Vorinstanz; Recht; Szins; Verzugs; SDL-Akontozahlungen; Bundes; Rückerstattung; Urteil; Zeitpunkt; Tarif; Verzugszins; Reiche; Fochten; Angefochten; Erwähnt; Angefochtene; Dispositivziffer; Bundesverwaltungsgericht; StromVV

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans Frey Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2008
Agner, Jung, Steinmann Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich1995
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz