1 Die direkte Bundessteuer wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Steuer provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.
2 Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.
3 Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet. Das EFD bestimmt, inwieweit diese Beträge verzinst werden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/1-2009/124 | Entscheid Art. 29 DBG (SR 642.11) Die Erhöhung des Selbstbehaltes bei der Berufshaftpflicht eines Rechtsanwaltes auf Fr. 100'000.-- berechtigt nicht, eine Rückstellung für Haftpflichtfälle in der gleichen Höhe vorzunehmen. Es müssen für eine Rückstellung konkrete Haftpflichtfälle nachgewiesen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/ 1-2009/124). | Rückstellung; Haftpflicht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Veranlagung; Rückstellungen; Höhe; Haftpflichtfälle; Haftpflichtrisiken; Recht; Begründet; Vorinstanz; Geschäfts; Einkommen; Bundessteuer; Zugelassen; Vergleich; Selbstbehalt; Steuerbaren; Steuerrechtlich; Versicherung; Geschäftsjahr; Steuererklärung; Prüfen; Erhöhung; Einsprache; Geschäftsmässig; Anwalt; Fälle |
LU | A 00 106 | § 139 Abs. 3, § 140 Abs. 4, § 140bis StG. Zins auf zuviel bezahlten Steuern. Ein im Vergleich zum Verzugszins tieferer Vergütungszins ist zulässig. Die im Gesetz dem Regierungsrat zugewiesene Kompetenz, unterschiedliche Zinssätze festzulegen, ist mit dem Gebot der Rechtsgleichheit vereinbar. Unterschied zwischen einer Vorauszahlung des Steuerpflichtigen und der Zahlung eines zu hoch veranlagten Steuerbetrages (Erw. 4c). | Steuer; Verzugs; Vergütungs; Verzugszins; Bezahlte; Provisorisch; Fälligkeit; Provisorische; Verspätungs; Regierungsrat; Zahlung; Vergütungszins; Fassung; Steuergesetz; Verspätungszins; Zinssätze; Zinssatz; Vorauszahlungen; Festzulegen; Differenzierte; Zinsdifferenz; Rechnung; Veranlagung; Möglichkeit; Definitive; Bundessteuer; Beträge; Eintritt; Steuerbeträge; Verhältnisse |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-1594/2014 | Energie (Übriges) | Beschwer; Beschwerde; Gegnerin; Deführerin; Schwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin; Recht; Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin; Akontozahlungen; Verfügung; Verzug; Recht; Vorinstanz; Bundes; Rückerstattung; SDL-Akontozahlungen; Verzugs; Tarif; Verzugszins; Urteil; Angefochten; Erwähnt; Dispositivziffer; StromVV; Zeitpunkt; Angefochtene; Beträge; Bundesverwaltungsgericht |
A-1589/2014 | Energie (Übriges) | Beschwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Schwerdeführerin/Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin; Recht; Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin; Akontozahlungen; Verzug; Verfügung; Vorinstanz; Recht; Szins; Verzugs; SDL-Akontozahlungen; Bundes; Rückerstattung; Urteil; Zeitpunkt; Tarif; Verzugszins; Reiche; Fochten; Angefochten; Erwähnt; Angefochtene; Dispositivziffer; Bundesverwaltungsgericht; StromVV |
Autor | Kommentar | Jahr |
Hans Frey | Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht | 2008 |
Agner, Jung, Steinmann | Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich | 1995 |