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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 161 ZGB vom 2023

Art. 161 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 161

210

Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

210 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

D. Eheliche Woh­nung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 I 68Weitergabe des Korporationsbürgerrechts (Art. 8, 37 Abs. 2 und 191 BV). Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde; Überprüfungsbefugnis (E. 1). Für die Weitergabe des Korporationsbürgerrechts an einen Nachkommen ist Art. 37 Abs. 2 BV, welcher erlaubt, dass Korporationen ihre eigenen Mitglieder in bestimmten Bereichen gegenüber Dritten bevorzugen, nicht massgebend (E. 3). Eine öffentlichrechtliche Korporation, welche von Bundesrechts wegen nicht gezwungen ist, die Bestimmungen des Namens- und Bürgerrechts anzuwenden, verletzt Art. 8 BV, wenn sie die Weitergabe der Mitgliedschaft durch verheiratete Korporationsbürgerinnen und ledige Korporationsbürger ausschliesst (E. 4). Beschwerde; Mitglied; Verwaltung; Bürger; Genosssame; Genossenbürger; Bundes; Korporation; Verwaltungsgericht; Bürgerrecht; Regel; Recht; Regelung; Statuten; Beschwerdeführerin; Mitgliedschaft; Verheiratet; Rechte; Genossenbürgerin; Bundesgericht; Nachkommen; Lachen; Familie; Verfassung; Mitglieder; Gemeinde; Familien; Namens; Kanton; Familiennamen
129 I 265Art. 8 Abs. 3 und Art. 116 Abs. 2 BV; Art. 73 und 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 5 GlG; Gleichstellung von Mann und Frau; Familien-/Kinderzulage; interkantonale Kollisionsregel; Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren. Verfassungswidrigkeit einer Regelung, die den Anspruch auf Auszahlung von Familien-/Kinderzulagen bei Anspruchskonkurrenz zwischen erwerbstätigen Eheleuten dem "Vater" zuweist (E. 2-4). Befugnis zur Schaffung einer interkantonalen Kollisionsregel (E. 4.2-5.2). Abstellen auf die für das Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (FZA) geltenden Kollisionsregeln der Art. 73 und 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (E. 5.3). Keine Kostenfreiheit des Verfahrens vor dem Bundesgericht (E. 6.2). Kanton; Familie; Familien; Familienzulage; Familienzulagen; Anspruch; Kantonal; Freiburg; Kantone; Kantonale; Zulage; Kinder; Regelung; Recht; Vater; Interkantonal; Mitgliedstaat; Anspruchs; Verwaltungsgericht; Schweiz; Verhältnis; Leistung; Interkantonale; Höhere; Beschwerde; Beschäftigung; Verfassung; Verordnung; Bundesgericht; Kantons
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