Le ministère public n’interroge le prévenu sur sa situation personnelle que lorsqu’un acte d’accusation ou une ordonnance pénale sont prévisibles ou si cela est nécessaire pour d’autres motifs.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB130066 | Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Droge; Drogen; Ehemann; Anklage; Verteidigung; Berufung; Betäubungsmittel; Urteil; Gespräch; Vorinstanz; Anklageziffer; Akten; Entscheid; Staatsanwalt; Kokain; Ehemannes; Täter; Amtlich; Recht; Amtliche; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; Freiheitsstrafe; Person; Bundesgerichts; Geständnis |
SH | Nr. 51/2008/16 | Art. 160 Abs. 2, Art. 161 Abs. 2 und Art. 329 Abs. 3 StPO. Gerichtliches Haftprüfungsverfahren (Haftverlängerung). Persönliche Anhörung des Verhafteten; Äusserungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft; Heilung einer Gehörsverletzung; Kognition des Obergerichts bei Anfechtung eines Haftentscheids durch die Staatsanwa | Beschwerde; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Recht; Bergericht; Haftverlängerung; Obergericht; Beschwerdegegner; Untersuchungsrichter; Haftprüfungsrichterin; Anhörung; Gehör; Kognition; Mündliche; Verfahren; Äusserungsfrist; Vorinstanz; Untersuchungsrichters; Beschwerdeverfahren; Gehörsverletzung; Äusserungsmöglichkeit; Beantragt; Begründung; Haftanhörung; Rückweisung; Untersuchungshaft; Verfahrens; Entschieden; Beschwerdegegners; Partei |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 534 (6B_323/2021) | Regeste Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO ; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO ) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2). | Zeuge; Zeugen; Beweis; Glaubwürdigkeit; Aussage; Persönlichen; Abklärung; Verhältnis; Beschwerde; Abklärungen; Vorleben; Zeugenaussage; Verhältnisse; Urteil; DONATSCH; Sind; Aussagen; Schuldig; Verfahren; Glaubhaftigkeit; Rechtspflege; Verhältnissen; Beweiswürdigung; Beschwerdeführer; Gericht; Vorinstanz; Umstände; Person; BÄHLER |