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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 161CrimPC from 2020

Art. 161 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 161 Investigation of personal circumstances at the preliminary proceedings stage

The public prosecutor shall question the accused with regard to his or her personal circumstances only if it is expected that the accused will be charged or issued with a summary penalty order or if it is essential for other reasons.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 161 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130066Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Droge; Drogen; Ehemann; Anklage; Verteidigung; Berufung; Betäubungsmittel; Urteil; Gespräch; Vorinstanz; Anklageziffer; Akten; Entscheid; Staatsanwalt; Kokain; Ehemannes; Täter; Amtlich; Recht; Amtliche; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; Freiheitsstrafe; Person; Bundesgerichts; Geständnis
SHNr. 51/2008/16 Art. 160 Abs. 2, Art. 161 Abs. 2 und Art. 329 Abs. 3 StPO. Gerichtliches Haftprüfungsverfahren (Haftverlängerung). Persönliche Anhörung des Verhafteten; Äusserungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft; Heilung einer Gehörsverletzung; Kognition des Obergerichts bei Anfechtung eines Haftentscheids durch die Staatsanwa Beschwerde; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Recht; Bergericht; Haftverlängerung; Obergericht; Beschwerdegegner; Untersuchungsrichter; Haftprüfungsrichterin; Anhörung; Gehör; Kognition; Mündliche; Verfahren; Äusserungsfrist; Vorinstanz; Untersuchungsrichters; Beschwerdeverfahren; Gehörsverletzung; Äusserungsmöglichkeit; Beantragt; Begründung; Haftanhörung; Rückweisung; Untersuchungshaft; Verfahrens; Entschieden; Beschwerdegegners; Partei
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 534 (6B_323/2021)
Regeste
Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO ; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO ) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2).
Zeuge; Zeugen; Beweis; Glaubwürdigkeit; Aussage; Persönlichen; Abklärung; Verhältnis; Beschwerde; Abklärungen; Vorleben; Zeugenaussage; Verhältnisse; Urteil; DONATSCH; Sind; Aussagen; Schuldig; Verfahren; Glaubhaftigkeit; Rechtspflege; Verhältnissen; Beweiswürdigung; Beschwerdeführer; Gericht; Vorinstanz; Umstände; Person; BÄHLER
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