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Code pénal suisse (CPS)

Art. 161 CPS de 2021

Art. 161 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 161

1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

Zerstört der Täter in Kriegszeiten der Armee dienende Sachen, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 161 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB160257Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Geheim; E-Mail; Recht; Aussage; Recht; Aussagen; Bankgeheimnis; Print; Verletzung; Printscreens; Telefon; Nationalbank; Einvernahme; Mitbeschuldigte; Informationen; Urteil; Verfahren; Berufung; Vorinstanz; Beschuldigte; Geschäfts
ZHUE130292Einstellung Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Ordner; /Ordner; E-Mail; Anwalt; Beschwerdeführers; Recht; Mandat; Verfahren; Beschwerdegegners; Zusammenhang; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Mandatsverhältnis; Recht; Kanton; Einstellung; Bankgeschäfte; Rechtsanwalt; Politisch; Aussage; Respektive; Untersuchung; Bankgeschäften; Mails; Politische

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 407 (6B_90/2019)Art. 130 lit. d, 337 StPO; persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung. Der Umstand, dass der Staatsanwalt vom erstinstanzlichen Richter zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, hindert ihn nicht, auf sein persönliches Erscheinen zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt sind und er von der Verfahrensleitung nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet worden ist (E. 1).
Regeste b
aArt. 161 StGB; Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Insiderhandel. Das Merkmal der kursrelevanten vertraulichen Tatsache umfasst auch die Übernahmeabsichten einer Bank, soweit diese über informelle Sondierungen hinausgehen und ein bestimmtes Mass an Realisierungswahrscheinlichkeit erlangt haben. Deren Vertraulichkeit kann sich daraus ergeben, dass die Übernahmeverhandlungen unter einem Codenamen geführt werden. Ob die vertrauliche Tatsache geeignet ist, bei deren Bekanntwerden den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen, beurteilt sich danach, ob ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (E. 3).
Beschwerde; Beschwerdeführer; Übernahme; Vorinstanz; Verteidigung; Urteil; Aktie; Bundes; Aktien; Verhandlung; Tatsache; Anklage; Vertraulich; Hauptverhandlung; Angefochtene; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Recht; Verfahren; Vertrauliche; FinfraG; Verfahrens; Notwendige; Person; Beschwerdeführers; Erheblich; Angefochtenes; Mandat; Insider; Gericht
133 IV 36 (6S.156/2006)Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung. Das Hochtreiben des Börsenkurses einer Aktie durch künstliche Eingriffe in den Preisbildungsprozess durch Angestellte einer Bank führt weder zu einem unwahren Depotauszug für die Kunden noch zu einer unrichtigen Buchführung der Bank (E. 4.2). Namenaktie; Börse; Aktie; Bewertung; Namenaktien; Aktien; B-Namenaktie; Beschwerdegegner; Gruppe; B-Namenaktien; Börsenkurs; Handel; Urteil; Effekte; Kurse; Wirtschaftliche; Trieb; Nostro; Kanton; Beschwerdeführerin; Kunden; Schlusskurs; Erwägungen; Gebenen; Depotauszügen; Wertschriften; Schlusskurse; Kantons; Nichtigkeitsbeschwerde

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2020.36Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Geschäft; Anklage; Geschäfts; Präsentation; Informationen; Aktie; Insider; Projekt; Über; Warrant; Bundes; Effekte; Warrants; Effekten; Person; Anklageziffer; Sitzung; Handel; öffnen; Geheim; Hinzufügen; Filter; Geheim; Transaktion
SK.2018.26Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Mehrfache Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz (Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG).Schuldig; Beschuldigte; Bundes; Beschuldigten;Aktie; Übernahme; Aktien; Insider; Sache; Revision; Recht; Tatsache; Vertraulich; Vertrauliche; AStGB; Gericht; Verwaltung; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Revisor; Protokoll; Urteil; Widerhandlung; Geldstrafe; Verfahren; Aufforderung; Effekten; Tatsachen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Nachweise Sethe, Fahrländer Kommentar FinfraG2017
PeterBasler Kommentar, 3. Aufl.2014
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