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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 161 OR de 2022

Art. 161 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 161

1 La peine est encourue même si le créancier n’a éprouvé aucun dom­mage.

2 Le créancier dont le dommage dépasse le montant de la peine, ne peut réclamer une indemnité supérieure qu’en établissant une faute à la charge du débiteur.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 161 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHFV180094Vorfälligkeitsentschädigung bei Festhypothek: Berechnung der Entschädigung, insbesondere Berücksichtigung von Negativzinsen; Saldierungsgebühr.Kredit; Gebühr; Fällig; Vorfälligkeitsentschädigung; Vertrag; Gebühren; Partei; Negativzins; Vertrags; Beklagten; Negativzinsen; Gericht; Kreditreglement; Vorzeitig; Vereinbart; Hypothek; Parteien; Höhe; Vorzeitige; Schaden; Recht; Geschuldet; Vereinbarte; Berechnung; Zinssatz; Laufzeit; Wiederanlage; Rückzahlung; Bezahlen; Werden
ZHFV180107Vorfälligkeitsentschädigung bei Festhypothek: Berechnung der Entschädigung, insbesondere Berücksichtigung von NegativzinsenFällig; Ligkeitsentschädigung; Vorfälligkeitsentschädigung; Hypothek; Beklagten; Partei; Wiederanlage; Berechnung; Vertrag; Negativzins; Wiederanlagesatz; Parteien; Zahlung; Schaden; Rahmenvertrag; Zinssatz; Schulde; Rückzahlung; Vereinbart; Schuldet; Bezahlen; Negativzinsen; Vereinbarte; Höhe; Laufzeit; Geschuldet; Vorfälligkeitsentschädigungen; Regel; Darlehen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 433 (4A_398/2007)Art. 160 Abs. 1 OR; Inhalt der Konventionalstrafe; Bestimmtheit der strafbewehrten Pflichten. Als Konventionalstrafe kann sowohl eine positive Leistung als auch ein Rechtsverlust vereinbart werden, z.B. die Reduktion einer Kaufpreisforderung (Änderung der Rechtsprechung; E. 3). Das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot findet bei der Umschreibung der strafbewehrten Pflichten keine Anwendung; Generalklauseln, nach denen für jede Vertragsverletzung eine Strafe geschuldet ist, sind zulässig (E. 4). Beschwerde; Konventionalstrafe; Beschwerdeführerin; Recht; Partei; Verhalten; Vertrag; Parteien; Vertrags; Beschwerdegegner; Bedingung; Vertragsgemäss; Vereinbarung; Patienten; Praxis; Pflicht; Zahlung; Spreche; Urteil; Klausel; Obergericht; Vorinstanz; Schuld; Leistung; Vertragsgemässe; Getreu; Schuldner; Obligationenrecht
133 III 43 (4C.172/2006)Angeld; Teilzahlung; Herabsetzung einer bereits geleisteten Konventionalstrafe (Art. 158 Abs. 1, Art. 162 Abs. 1 und Art. 163 Abs. 3 OR). Verfällt das Angeld bei Nichterfüllung des Vertrages dem Empfänger, hat es die Funktion einer Konventionalstrafe. Von einem Angeld kann nur gesprochen werden, wenn die Leistung bei Vertragsschluss zu erfolgen hat. Andernfalls liegt eine Teilzahlung vor, auf welche die Bestimmungen der Konventionalstrafe im Rahmen von Art. 162 OR ebenfalls Anwendung finden (E. 3.2). Zulässigkeit der Herabsetzung einer bereits geleisteten Konventionalstrafe (E. 3). Bei Beurteilung der Übermässigkeit der Konventionalstrafe ist nicht abstrakt vom höchstmöglichen Schaden auszugehen, sondern es sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen unter Einschluss des Schadensrisikos, dem der Gläubiger ausgesetzt war. Anforderungen an die Substanziierung der Bestreitung des Übermasses (E. 4). Vertrag; Herabsetzung; Konventionalstrafe; Schaden; Zahlung; Kaufrecht; Gläubiger; Kaufrechts; Hinweis; EHRAT; Angeld; Verhält; Schuld; MOOSER; Vertrages; Lehre; Über; Mietzins; Beklagten; Klägern; Anerkennung; Diss; Entschädigung; Obligationenrecht; Umstände
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