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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 161 DBG vom 2020

Art. 161 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 161

1 Die Steuer wird in der Regel in dem vom EFD bestimmten Zeitpunkt fällig (allgemeiner Fälligkeitstermin). Sie kann in Raten bezogen werden.

2 Für die Steuer von Steuerpflichtigen, bei denen das Steuerjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (Art. 79 Abs. 2), kann die Steuerbehörde besondere Fälligkeitstermine festsetzen.

3 Mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung werden fällig:

a.
die Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge (Art. 38);
b.1
c.
die Nachsteuer (Art. 151).

4 In jedem Falle wird die Steuer fällig:

a.
am Tag, an dem der Steuerpflichtige, der das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;
b.
mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister;
c.
im Zeitpunkt, in dem der ausländische Steuerpflichtige seinen Geschäftsbetrieb oder seine Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, seine inländische Betriebsstätte, seinen inländischen Grundbesitz oder seine durch inländische Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt (Art. 4, 5 und 51);
d.
bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen;
e.
beim Tode des Steuerpflichtigen.

5 Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt dem Steuerpflichtigen lediglich eine provisorische Rechnung zugestellt worden ist oder wenn er gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben hat.


1 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 161 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSKG-06-20definitive RechtsöffnungRecht; Beschwerde; Rechtsöffnung; Steuer; Betreibung; Kantons; Definitive; Entscheid; Anlagungsverfügung; Albula; Schuld; SchKG; Veranlagung; Veranlagungsverfügung; Bezirksgerichtspräsidium; Gerichtsausschuss; Beschwerdeführerin; Kantonsgericht; Schwerdegegner; Kantonsgerichtsausschuss; Beschwerdegegner; Bergün; Bundessteuer; Konkurs; Schuldbetreibung; Verbindung; Urteil; Bundesgesetz; Angefochten

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2012/188, I/1-2012/189Entscheid Art. 119 Abs. 1 und Art. 186 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 96 Abs. 1 und Art. 137 Quellensteuer; Steuer; Beschwerde; Wohnsitz; Rekurrent; Beschwerdeführer; Schweiz; Kapitalleistung; Deutschland; Bundes; Rückerstattung; Pensionskasse; Rekurs; Steuerrechtliche; Recht; Steuerbehörde; Vorsorge; Quellensteuerabzug; Kanton; Steuerrechtlichen; Steueramt; Auszahlung; Leistung; Person; Vorinstanz; Zurückzuerstatten; Rekurrenten; Entscheid; Gallen; Frist
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6903/2015Direkte BundessteuerSteuer; Steuererlass; Beschwerde; Erlass; Recht; Beschwerdeführer; Steuererlassverordnung; Früheren; Gläubiger; Urteil; Verfahren; Unentgeltliche; Entscheid; Gesuch; Bundessteuer; BVGer; AArt; Notlage; Person; Einkommen; Angefochtene; Einkommens; Angefochtenen; Bundesverwaltungsgericht; Setze; Zeitpunkt; Forderung; Vorinstanz
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