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Federal Constitution of the Swiss Confederation (FCSC)

Art. 161FCSC from 2022

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Art. 161

Prohibition of voting instructions

1 No member of the Federal Assembly may vote on the instructions of another person.

2 Members must disclose their links to interest groups.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 I 19 (1C_291/2008)Art. 34 Abs. 2 BV, Art. 2 lit. x KV/SG; Anspruch auf unverfälschte Stimmabgabe; direkte Wahl der Volksvertreter nach Proporzsystem; Grundsatz des freien Mandats. Erneuerungswahl des St. Galler Kantonsparlaments: Gültigkeit der Wahl einer Kandidatin, die auf der Liste einer Partei gewählt wird, aber zwischen Wahltermin und Konstituierung des Parlaments zu einer Partei mit konkurrierender Liste übertritt (E. 3-5). Kanton; Kantons; Partei; Liste; Beschwerde; Kandidat; Stimm; Kantonsrat; Bundes; Parlament; Kandidaten; Beschwerdeführer; Barbara; Keller-Inhelder; Parlaments; Mandat; Recht; Kantonsrats; Parteiwechsel; Mandats; Politische; Bundesgericht; Rechte; Listen; Gewählt; Stimme; Freien; Amtsantritt; Politischen
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