Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
Art. 160 StPO vom 2020
Art. 160 Einvernahme einer geständigen beschuldigten Person
Ist die beschuldigte Person geständig, so prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht die Glaubwürdigkeit ihres Geständnisses und fordern sie auf, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 160 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220376 | Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe etc. und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Urteil; Aufenthalt; Vorinstanz; Sinne; Stanzlich; Geldstrafe; Verfahren; Gericht; Zimmer; Rechtswidrig; Leistungen; Verfahren; Prot; Bezug; Person; Rechtswidrigen; Hinweis; Schweiz; Begründet; Miete; Respektive; Begründete; Verfahrens; Aufenthalts; Staatsanwaltschaft |
ZH | SU210032 | Verletzung der Verkehrsregeln | Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Lenker; Beschuldigten; Person; Geständnis; Stadtrichteramt; Busse; Lenkerschaft; Vorinstanz; Fahrzeug; Urteil; Über; Personen; Sachverhalt; Genötigt; Gericht; Personenwagen; Befehl; Berufungserklärung; Eingabe; Rügt; Schneller; Geltend; Ersatzfreiheitsstrafe; Bezirksgericht; Sinne; Sachverhalts; Erhob |
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Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
NiklausSchmid | Praxiskommentar, 1 Art. 352 StPO | 2012 |