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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 160 StGB vom 2023

Art. 160 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 160

1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.

Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 160 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210439Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
ZHUE190107EinstellungBeschwerde; Beschwerdegegner; Hauptbeschuldigte; Hauptbeschuldigten; Ziffer; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Beschwerdegegners; Untersuchung; Einstellung; Geldwäscher; Beweis; Tochter; Staatsanwaltschaft; Geldwäscherei; Herkunft; Verfahren; Gericht; Gelder; Konto; Erwiesen; Urteil; Beweise; Verbrechen; Gewusst; Vortat; Verfügung; Genügend
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2019.3 (AG.2020.233)Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Hehlerei, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache rechtswidrige Einreise, mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BetäubungsmittelgesetzesSchuldig; Beschuldigte; Betäubungsmittel; Werden; Urteil; Kokain; Mehrfach; Gemäss; Berufung; Beschuldigten; Mehrfache; Schweiz; Freiheit; Geldstrafe; Betäubungsmittelgesetz; Freiheitsstrafe; Landes; Schwer; Rechtswidrige; Gestellt; Strafzumessung; Verfahren; Landesverweisung; Sprechen; Verbrechen; Gericht; Gemessen; Jahren; Täter; Strafgericht
BSSB.2017.42 (AG.2019.310)Hehlerei (BGer 6B_678/2019)Berufung; Berufungskläger; Erfahren; Urteil; IPhone; Verfahren; Hehler; Schriftliche; Hehlerei; Bundesgericht; Appellationsgericht; Verkäufer; Schriftlichen; Vorinstanz; Schwer; Geldstrafe; November; Bedingt; Worden; Dessen; Berufungsbegründung; Vorliegend; Bedingte; Verfahrens; Berufungsverfahren; Stellt; Liegende; Werden; Strafe; IPhones
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 340 (6B_1178/2019)
Regeste
Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS-II-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2018/1861; Voraussetzungen für die Ausschreibung von Einreiseverboten im Schengener Informationssystem (SIS). Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (E. 4.4-4.8).
Verordnung; SIS-II-Verordnung; Ausschreibung; Landesverweisung; Urteil; Einreise; Schengen; Gefahr; Sicherheit; Recht; Verurteilung; Freiheitsstrafe; Einreiseverbot; Person; Schengener; Entscheid; Schweiz; Aufenthalt; Rechtliche; Schwere; Beschwerde; Drittstaatsangehörige; Verfahren; Verletzung; Schwere; Kantons; Europäischen; Taten; Beschwerdeführer
133 IV 145 (6P.36/2007)Art. 20 StGB (Art. 13 aStGB); Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Posttraumatische Belastungs- und Anpassungsstörungen gehen nur selten mit Straftaten einher. Es ist kaum denkbar, dass sie zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit führen (E. 3.5). Die Diagnose derartiger Störungen wie auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente zugesprochen worden ist, vermögen keine ernsthaften Zweifel an der Schuldfähigkeit zu begründen (E. 3.6). Beschwerde; Zweifel; Basel; Beschwerdeführer; Traumatische; Zurechnungsfähigkeit; Belastungs; AStGB; Anpassungsstörung; Vorinstanz; Basel-Stadt; Urteil; Kantons; Nichtigkeitsbeschwerde; Psychiatrische; Posttraumatische; Schwere; Rechtlich; Appellationsgericht; Ernsthafte; Gutachten; Störung; Taten; Sachverständigen; Gerichts; Beeinträchtigung; Belastungsstörung; Umstände; Schuldfähigkeit; StGB

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-3800/2017AsylwiderrufBeschwerde; Beschwerdef; Beschwerdeführer; Recht; Flücht; Flüchtling; Beschwerdeführers; Recht; Enschaf; Flüchtlingseigenschaft; Türkei; Verwerflich; Widerruf; Asylwiderruf; Vorinstanz; Urteil; Schweiz; Aberkennung; Verwerfliche; Verurteilt; Handlung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Mutter; Staat; Widerhandlung; Rechts; Interesse
D-2110/2019Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)Beschwerde; Beschwerdeführer; Wegweisung; Recht; Heimat; Algerien; Gesuch; Glaubhaft; Verfahren; Erkennen; Entscheid; Verfügung; Verfahrens; Probleme; Sind; Gewährung; Vater; Vollzug; Schweiz; Begründet; Bundesverwaltungsgericht; Flüchtlingseigenschaft; Wegweisungsvollzug; Vorbringen; Gericht; Person; Zumutbar; Behandlung; Substanz; Wurde

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2020.9Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Kanton; Gericht; Hehler; Appenzell; Kantons; Ausserrhoden; Gerichtsstand; Staatsanwalt; StA/BS; Vernahm; Bestell; Einvernahme; Basel-Stadt; Vortat; Vortäter; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Eschwerdekammer; Gerichtsstands; Bestellung; Beschwerdekammer; Mobiltelefon; Bestellungen; Geräte; Zuständigkeit; Mobiltelefone; Bundesstrafgericht; Hehlerei; Erwägung
BG.2018.17Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Kanton; Kantons; Täter; Bande; Verfahrensakten; Gesuch; Behörden; Delikt; Ordner; Begangen; Verfolgung; Diebstahl; Bundesstrafgericht; Gerichtsstand; Täterschaft; Verübt; Taten; Unbekannte; Eschwerdekammer; Generalstaatsanwaltschaft; Ortes; Beschuldigte; Unbekannten; Zuständig; Delikte; Bundesstrafgerichts; Oberstaatsanwaltschaft; Beschuldigten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
WeissenbergerBasler Kommentar zum StGB2019
WeissenbergerBasler Kommentar, Strafgesetzbuch II2003
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