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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 160 SchKG vom 2023

Art. 160 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 160

1 Die Konkursandrohung enthält:

1.
die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2.
das Datum des Zahlungsbefehls;
3.321
die Anzeige, dass der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen das Konkursbegehren stellen kann;
4.322
die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreiten will, innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen hat (Art. 17).

2 Der Schuldner wird zugleich daran erinnert, dass er berechtigt ist, einen Nach­lass­vertrag vorzuschlagen.

321 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

322 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

3. Zustellung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 160 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190144KonkurseröffnungKonkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Beschwerde; Frist; Verhandlung; Betreibung; SchKG; Vorladung; Vorinstanz; Konkursandrohung; Gläubigerin; Erklärte; Konkurseröffnung; Erfolgte; Termin; Gesuch; Verschiebung; Parteien; Verhandlungstermin; Zugestellt; Verfahren; Konkursrichter; Betreibungshandlung; Urteil; Betreibungsferien; Kantons
LUSK 02 24Art. 22 und 174 SchKG. Nichtigkeit der Konkursandrohung bei nur teilweise rechtskräftigem Zahlungsbefehl.Konkursandrohung; Forderung; SchKG; Rechtsöffnung; Zahlungsbefehl; Betreibung; Betrag; Nichtigkeit; Nichtig; Rechtsöffnungsentscheid; Rechtskräftigen; Rechtsvorschlag; Ottomann; Frage; Entscheid; Beruht; Zahlungsbefehl; SchKG; Schuldbetreibungs; Obergericht; Rechtskräftiger; Beschwerde; Gewährt; Konkursandrohung; Basel; Bejahen; Franco

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 491 (5A_258/2013)Art. 174 Abs. 2 SchKG; Frist für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und für den Urkundenbeweis. Mit der auf 1. Januar 2011 in Kraft getretenen redaktionellen Anpassung ist keine materielle Gesetzesänderung verbunden. Nach wie vor hat der Schuldner die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft zu machen und sind mit dieser auch die Urkunden für den Beweis der Konkursaufhebungsgründe i.S. von Ziff. 1-3 einzureichen (E. 4). Beschwerde; Konkurs; SchKG; Noven; Auslegung; Entscheid; Konkurse; Zahlung; Setze; Gesetzes; Wortlaut; Novenrecht; Schuldner; Urteil; Betreibung; Bezug; Beschwerdefrist; Revision; Vorgebracht; Rechtsmittels; Konkurseröffnung; Fassung; Systematische; Einlegung; Betreibungsamt; Konkursaufhebungsgründe; Urkunden; Frist; Beschwerdeführerin; Zahlungsfähigkeit
135 III 14 (5A_284/2008)aArt. 39 Abs. 1 Ziff. 5, Art. 171 ff. SchKG; Änderung des Anwendungsbereichs der Konkursbetreibung und übergangsrechtliche Folgen. Über das geschäftsführende Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach dem 1. Januar 2008 kein Konkurs zu eröffnen (E. 3-5). Konkurs; SchKG; Beschwerde; Betreibung; Recht; Beschwerdeführer; Handelsregister; Fortsetzung; Schuldner; Über; Zeitpunkt; Geschäftsführende; Gesellschaft; Konkursandrohung; Konkursfähigkeit; Schuldners; Konkursbetreibung; Fortsetzungsbegehren; Gläubiger; Mitglied; Schuldbetreibung; Konkurses; Verfügung; Regel; Übergangsbestimmungen; Gesellschafter; Konkursrichter; Person; Aufhebung
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