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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 160 OR de 2022

Art. 160 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 160

1 Lorsqu’une peine a été stipulée en vue de l’inexécution ou de l’exé­cution imparfaite du contrat, le créancier ne peut, sauf convention contraire, demander que l’exécution ou la peine convenue.

2 Lorsque la peine a été stipulée en vue de l’inexécution du contrat au temps ou dans le lieu convenu, le créancier peut demander à la fois que le contrat soit exécuté et la peine acquittée, s’il ne renonce expres­sément à ce droit ou s’il n’accepte l’exécution sans réserves.

3 Le débiteur conserve la faculté de prouver qu’il a le droit de se départir du contrat en payant la peine stipulée.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 160 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP190013ForderungVorfälligkeitsentschädigung; Vorinstanz; Schwerde; Partei; Vertrag; Ziffer; Beschwerde; Beklagten; Zinssatz; Negativzins; Berechnung; Positiv; Vorzeitig; Parteien; Höhe; Kreditreglement; Vereinbart; Recht; Vereinbarte; Negativzinsen; Negativ; Wortlaut; Kreditreglements; Festhypothek; Auslegung; Vertraglich; Wiederanlage; Vereinbarten; Laufzeit; Negative
ZHFV180094Vorfälligkeitsentschädigung bei Festhypothek: Berechnung der Entschädigung, insbesondere Berücksichtigung von Negativzinsen; Saldierungsgebühr.Kredit; Gebühr; Fällig; Vorfälligkeitsentschädigung; Vertrag; Gebühren; Partei; Negativzins; Vertrags; Beklagten; Negativzinsen; Gericht; Kreditreglement; Vorzeitig; Vereinbart; Hypothek; Parteien; Höhe; Vorzeitige; Schaden; Recht; Geschuldet; Vereinbarte; Berechnung; Zinssatz; Laufzeit; Wiederanlage; Rückzahlung; Bezahlen; Werden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2005.29Entscheid Art. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Kläg; Klägact; Rahmenvertrag; Objekt;Recht; Trags; Grundstück; Vertrag; Träge; Kaution; Objekte; Beklagten; Trages; Vereinbart; Käufer; Anzahlung; Liegenschaft; Frist; Vertrags; Übernahme; Käuferangebot; Leistung; Liegenschaften; Partei; Parteien; Gültig; Beurkundung; Vertraglich
LUA 04 294_2§ 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG. Abzüge vom Veräusserungspreis. Behandlung eines Reuegeldes bzw. einer Konventionalstrafe. Fall einer "Reuegeldzahlung" für ein nicht zustande gekommenes Grundstückgeschäft. Berücksichtigung des Betrages als Auslage für die Durchführung eines späteren Veräusserungsgeschäfts in concreto verneint (Erw. 4c).

Veräusserung; Reuegeld; Grundstückgewinnsteuer; Wirtschaftlich; Recht; GGStG; Bauland; Auslage; Gemeinde; Wirtschaftliche; Kaufvertrag; Veräusserungsgeschäft; Zusammenhang; Auslagen; Wirtschaftlichen; Grundstücke; Verkauf; Vertrag; Liegenschaft; Reuegeldzahlung; Beschwerdeführer; Rechtsnatur; Landwirtschaftlichen; Rücktritt; Abgezogen; Veräusserungspreis; Veräusserungsgeschäfts; Abzugsfähig; Einzonung; Abgeschlossen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 327 (4A_579/2017)Art. 160 ff., Art. 321a, Art. 321e und Art. 362 OR; Arbeitsvertrag, Konventionalstrafe. Vereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR (E. 5); insbesondere Unterscheidung nach deren Straf- oder Ersatzcharakter (E. 5.2). Rechtsfolgen der Unvereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR (E. 5.4). Arbeit; Konventionalstrafe; Arbeitnehmer; Vertragsverletzung; Vereinbart; Urteil; Arbeitsvertrag; Haftung; Vertraglich; Ersatz; Schaden; Vereinbarte; Vorinstanz; Arbeitnehmers; Beklagten; Verletzung; Ersatzcharakter; Parteien; Vertragsverletzungen; Vertragsstrafe; Arbeitgeber; Kantons; Unabhängig; Verletzungen; SANTORO; Disziplinarmassnahme; Nichtig; Abrede; Treuepflicht
138 III 746 (4A_160/2012)Herabsetzung einer Konventionalstrafe, die im Wegfall einer Forderung besteht (Art. 163 Abs. 3 OR); Verzugszinsen. Rechtsnatur der Herabsetzung. Verzugszinsen für die Forderung, die bei Verfall der Konventionalstrafe hätte wegfallen sollen und die teilweise bestehen bleibt, sind nicht erst ab dem Entscheid über den Umfang der Herabsetzung geschuldet. Das Vertrauen in den Bestand der ungekürzten, mit Recht und Billigkeit nicht mehr vereinbaren Konventionalstrafe wird nicht geschützt. Es kommt der gewöhnliche Zinssatz zur Anwendung (E. 6). Konventionalstrafe; Herabsetzung; Beschwerde; Recht; Urteil; Verzugszins; Geschuldet; Beschwerdegegner; Richter; Hinweise; Vertrag; Betrag;Clause; Gestaltungsurteil; Bundesgericht; Pénale; Glauben; Vorinstanz; Grundsätze; Beschwerdeführerin; Vereinbaren; Billigkeit; SECRÉTAN; Hinweisen; Pénale; SCHOCH; Forderung; Lehre

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-201/2012Imposta sul valore aggiuntoZione; Della; Consid; Prestazione; Ricorrente; Dalla; Risarcimento; Federale; Danno; Convenzione; Tribunale; Importo; Contro; Strativo; Gennaio; Amministrativo; importo; Dicembre; Parti; Cambio; Ricorso; Controprestazione; Cifra; Quale; Fatti; Quanto; Presente
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