Art. 160OR from 2022
Art. 160
1 Where a penalty is promised for non-performance or defective performance of a contract, unless otherwise agreed, the creditor may only compel performance or claim the penalty.
2 Where the penalty is promised for failure to comply with the stipulated time or place of performance, the creditor may claim the penalty in addition to performance provided he has not expressly waived such right or accepted performance without reservation.
3 The foregoing does not apply if the debtor can prove that he has the right to withdraw from the contract by paying the penalty.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 327 (4A_579/2017) | Art. 160 ff., Art. 321a, Art. 321e und Art. 362 OR; Arbeitsvertrag, Konventionalstrafe. Vereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR (E. 5); insbesondere Unterscheidung nach deren Straf- oder Ersatzcharakter (E. 5.2). Rechtsfolgen der Unvereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR (E. 5.4). | Arbeit; Konventionalstrafe; Arbeitnehmer; Vertragsverletzung; Vereinbart; Urteil; Arbeitsvertrag; Haftung; Vertraglich; Ersatz; Schaden; Vereinbarte; Vorinstanz; Arbeitnehmers; Beklagten; Verletzung; Ersatzcharakter; Parteien; Vertragsverletzungen; Vertragsstrafe; Arbeitgeber; Kantons; Unabhängig; Verletzungen; SANTORO; Disziplinarmassnahme; Nichtig; Abrede; Treuepflicht |
138 III 746 (4A_160/2012) | Herabsetzung einer Konventionalstrafe, die im Wegfall einer Forderung besteht (Art. 163 Abs. 3 OR); Verzugszinsen. Rechtsnatur der Herabsetzung. Verzugszinsen für die Forderung, die bei Verfall der Konventionalstrafe hätte wegfallen sollen und die teilweise bestehen bleibt, sind nicht erst ab dem Entscheid über den Umfang der Herabsetzung geschuldet. Das Vertrauen in den Bestand der ungekürzten, mit Recht und Billigkeit nicht mehr vereinbaren Konventionalstrafe wird nicht geschützt. Es kommt der gewöhnliche Zinssatz zur Anwendung (E. 6). | Konventionalstrafe; Herabsetzung; Beschwerde; Recht; Urteil; Verzugszins; Geschuldet; Beschwerdegegner; Richter; Hinweise; Vertrag; Betrag;Clause; Gestaltungsurteil; Bundesgericht; Pénale; Glauben; Vorinstanz; Grundsätze; Beschwerdeführerin; Vereinbaren; Billigkeit; SECRÉTAN; Hinweisen; Pénale; SCHOCH; Forderung; Lehre |