(Art. 27 Abs. 2 SVG)
1 Den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützer den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale.1
2 Wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist, müssen die Fahrzeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen.2
3 Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können.3
4 Bei nächtlichen dringlichen Dienstfahrten darf das Blaulicht ohne Wechselklanghorn verwendet werden, solange der Fahrzeugführer nicht wesentlich von den Verkehrsregeln abweicht und sein besonderes Vortrittsrecht nicht beansprucht.4
1 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 33 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV-2018/97 | Entscheid Art. 14 Abs. 1, Art. 15d Abs. 1 und 2, Art. 27 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 8 | Rekurrentin; Fahreignung; Polizei; Recht; Verfügung; Verkehr; Vorinstanz; Fahre; Fahrzeug; Über; Fahrweise; Entscheid; Medizinische; Strassenverkehr; Rekurs; Video; Untersuch; Verkehrsmedizinische; Untersuchung; Verwaltungs; Strassenverkehrs; Anordnung; Blaulicht; Autobahn; Fahrt; Zweifel; ärztliche; Wechselklanghorn; Kontrolluntersuchung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
114 IV 58 | Art. 38 Abs. 1, Art. 48 SVG. Vortrittsrecht der Strassenbahn. Der Strassenbahn steht das besondere Vortrittsrecht auch beim Linksabbiegen gegenüber den entgegenkommenden Fahrzeugen zu. | Vortritt; Strassenbahn; Vortritts; Vortrittsrecht; Besonderheiten; Beschwerdeführer; Verkehrsregeln; Fahrzeuge; Rücksicht; Gesetzes; Gelten; Abbiegen; Vortrittsrechts; Tramführer; Kommend; Wonach; Fahrzeugen; Basel-Stadt; Kantons; Urteil; Bahnanlagen; Regelung; Umständen; Fahrzeugs; Entscheid; Beschwerdeführers; Strassenbahn; Betriebes |
113 IV 126 | Art. 40 SVG, 16 Abs. 3 und 29 Abs. 4 VRV. Verwendung von Warnsignalen. 1. Die Verwendung des Blaulichts ohne Wechselklanghorn auf einer dringlichen Dienstfahrt (Ambulanz) kann insbesondere bei Dunkelheit den Verhältnissen angemessen sein. 2. Dringlichkeit einer Dienstfahrt (Art. 16 Abs. 3 VRV) fällt nicht nur bei Lebensgefahr, sondern prinzipiell bei jeder Verletzung in Betracht, die eine rasche Verlegung in ein Spital erfordert. | Blaulicht; Dringlich; Fahrt; Verwendung; Dringliche; Besonderen; Dringlichen; Blaulichtes; Kantons; Einsatz; Staatsanwaltschaft; Wechselklanghorn; Dienstfahrt; Warnsignale; Rasch; Nichtigkeitsbeschwerde; Dringlichkeit; Sanitätsfahrzeuge; Transportierte; Schaltetem; Höchstgeschwindigkeit; Missbräuchlicher; Erwägungen; Vorliegenden; Moritz; Beanspruchung; Dürfen; Vortrittsrecht; Baden; Konkretisierung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-8728/2007 | Strassenwesen (Übriges) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Blaulicht; Wechselklanghorn; Vorinstanz; Verwaltung; Partei; Fahrzeuge; Verkehr; Feuerwehr; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Einsatz; Sanität; ASTRA; Entscheid; Parteien; Rettung; Rechtlich; Beweis; Bewilligung; Verfahren; Beantragt; Verfügung; Polizei; Weisung; Fälle; Verfahrens; Ausrüstung |