Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
Art. 16 LP de 2021
Art. 16
1 Le Conseil fédéral arrête les tarifs.
2 Les pièces concernant la poursuite et la faillite sont exemptes du timbre.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Art. 16 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS230015 | Arrest | Arrest; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Zweigniederlassung; Entscheid; Forderung; SchKG; Vermögenswerte; Gericht; Vorinstanz; Arrestschuldner; Zürich; Drittschuldner; Arrestgesuch; Zürcher; Schweiz; Wohnsitz; Gesuch; Zuständigkeit; Bezirksgericht; örtliche; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Beschwerdegegnerin; überwiegend; Belegen; Rechtsmittel; Angefochten; Beziehung |
ZH | PS220056 | Kostenvorschuss | Beschwerde; Betreibung; SchKG; Beschwerdeführer; Gebühr; Betreibungsamt; Gebühren; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Kostenvorschuss; Vorinstanz; Partei; Kanton; Konkurs; Schuldbetreibung; Steuerkomponente; Entscheid; Betreibungskosten; Bundesgericht; Parteien; Zustellung; Zahlungsbefehls; IVm; Steuerkomponenten; Beschwerdeverfahren; Forderung; Verfahren; IVm; Vorinstanzlichen; Beilage |
Dieser Artikel erzielt 150 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 374 (5A_280/2019) | Art. 30 Abs. 2 SchKG; Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen (VZEG); Gesuch um Liquidation eines Eisenbahnunternehmens. Anwendungsbereich des VZEG betreffend Eisenbahnunternehmen und Frage der Zuständigkeiten zur Konkurseröffnung und Liquidation (E. 1-5). | Eisenbahn; Konkurs; SchKG; Bundesgericht; Liquidation; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Zwangsliquidation; Bundesgerichts; Unternehmen; Betreibung; Recht; Bundesgesetz; Eisenbahnverkehr; Bahnreform; Eisenbahnunternehmen; Eisenbahnverkehrsunternehmen; Verfahren; Konkurseröffnung; Pfand; Eisenbahnen; LUCIANI; Gläubiger; Schifffahrt; Schuldbetreibung; LUCIANI; Zuständigkeit; Zwangsvollstreckung; Infrastruktur; Verpfändung |
144 III 425 (5A_8/2018) | GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des Betreibungsbegehrens. Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, welches vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, gilt die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG unabhängig davon, dass der Betreibungsgläubiger die Verjährung einer Forderung unterbrechen will (E. 2). | Betreibung; Betreibungs; SchKG; Betreibungsbegehren; Betreibungsamt; Gebühr; Gläubiger; Betreibungsbegehrens; Rückzug; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Eintrag; Zahlungsbefehls; Eingang; Beschwerde; Gebühren; Eintragung; Konkurs; Betreibungsamtes; Schuldbetreibung; Stille; Eingangs; Kanton; Vorinstanz; Verjährung; Ausstellung; Entscheid; Zustellung; Tarifierte; Betreibungsbuch |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2949/2017 | Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Beschwerde; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Bundes; Betreibung; Auffangeinrichtung; Arbeitgeber; Forderung; Angefochtene; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Rechtsvorschlag; Zwangsanschluss; Forderungen; Angefochtenen; Verfügt; Höhe; Betreibungs; Anschluss; Arbeitgeberin; Gebühr; Beitrags; Verfahren; Entscheid; Beiträge; Rechtlich; Rorschach |