Entzug der Ausweise
1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 19701 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.2
3 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.34
4 Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
5 Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
1 SR 741.03
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
3 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
6 SR 641.81
7 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | STK 2016 38 | SVG (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Missachten der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen) | Schuldig; Beschuldigte; Gericht; Verfügung; Führerausweis; Recht; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Strassenverkehrsamt; Beschwerde; Departement; Entscheid; Recht; Sicherung; Kantons; Entzog; Sicherungsentzug; Vorsorglich; Entzogen; Berufung; Verwaltungsgericht; Urteil; Vorsorgliche; Dispositiv; Beschuldigten; Zeitraum; Departements; Focht |
SG | ST.2006.110 | Entscheid Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 47, 34, 42 Abs. 1 i.V.m. 44 Abs. 1 StGB, Fahren mit 75 km/h innerorts, grobe Verkehrsregelverletzung; Strafzumessung (Kantonsgericht, Strafkammer, 22. Januar 2007, ST.2006.110). | Angeklagte; Verkehrsregelverletzung; Höchstgeschwindigkeit; Geschwindigkeit; Bedingt; Innerorts; Geldstrafe; Erfüllt; Strafe; Groben; Mindestens; Täter; Gestellt; Jahren; Vollziehbare; Signalisiert; Hätte; Strasse; Schnell; Tatbestand; Verteidiger; Führerausweisentzug; Angeklagten; Sicherheit; Gleich; Bedingten; Gefahren; Probezeit |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2016.00623 | Entzug des Führerausweises wegen grober Verletzung der Geschwindigkeitsvorschriften: Abweichen von den Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen Würdigung eines rechtskräftigen Strafurteils im Administrativverfahren? | Beschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Führerausweis; Strassenverkehr; Richter; Kategorie; Widerhandlung; Schwere; Schweren; Recht; Obergericht; Kategorien; Würdigung; Urteil; Grobe; Beschwerdegegnerin; Schweiz; Groben; Tatsachen; Lita; Kantons; Entzog; Strassenverkehrsvorschriften; Beschwerdeführers; Oktober; Verbindung; Einzelrichter; Erwägung |
ZH | VB.2016.00617 | Entzug des Führerausweises wegen schwerer Verletzung der Abstandsvorschriften: Abweichen von den Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen Würdigung eines rechtskräftigen Strafurteils im Administrativverfahren. | Beschwerde; Beschwerdeführer; Urteil; Richter; Entscheid; Sachverhalt; Strassenverkehr; Abstand; Verkehrs; Schwere; Führerausweis; Würdigung; Tatsachen; Geschwindigkeit; Fahrzeug; Obergericht; Widerhandlung; Bundesgericht; Befehl; Schweren; Verwaltungsbehörde; Entzog; Rekurs; Recht; Einzelrichter; Verfahren; Vorinstanz; Verschulden; Beschwerdeführers; Beschwerdegegnerin |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 II 699 (1C_136/2017) | Art. 15a, 16 Abs. 2, Art. 16a-16c SVG; Entzug eines zweiten Ausweises auf Probe, nachdem bereits einmal ein erster Ausweis auf Probe annulliert worden ist. Der Gesetzesbestimmung über den Ausweis auf Probe kommt eine gewisse selbständige Bedeutung zu. Gestützt darauf ist für die Frage des Entzugs als solchen lediglich auf die in der zweiten Probezeit begangenen Widerhandlungen abzustellen und nicht auch auf die Vorfälle der ersten Probezeit. Für die Frage der Entzugsdauer ist die Sonderregelung jedoch nicht abschliessend. Sie geht zwar der ordentlichen gesetzlichen Kaskadenfolge für Ausweisentzüge vor, nicht aber generell den übrigen Gesetzesbestimmungen zur Entzugsdauer von Führerausweisen. Das bedeutet insbesondere, dass die gesetzlichen Kriterien für die Festsetzung der Entzugsdauer mit Ausnahme der nicht massgeblichen Mindestentzugsdauern Anwendung finden. Dazu zählen auch die Widerhandlungen aus einer früheren Probezeit. Umsetzung dieser Grundsätze im zu beurteilenden Einzelfall (E. 2-4). | Probe; Ausweis; Widerhandlung; Führerausweis; Ausweise; Entzug; Probezeit; Strassen; Beschwerde; Ausweises; Strassenverkehr; Führerausweise; Schwere; Widerhandlungen; Entzugs; Beschwerdeführer; Recht; Entzog; Entzogen; Schweren; Inhaber; Entzugsdauer; Mindestentzugsdauer; Annullierung; Bundesamt; Führerausweises; Lernfahrausweis; Person; Auslegung |
141 II 256 (1C_538/2014) | Art. 16cbis Abs. 2 SVG; Bemessung des schweizerischen Führerausweisentzugs nach einer Verkehrsregelverletzung im Ausland. Bei einem Ersttäter bildet die Dauer des im Ausland ausgesprochenen Fahrverbots die obere Grenze des Ermessensbereichs der schweizerischen Behörde. Diese hat die Belastung, welche das ausländische Fahrverbot für den Täter dargestellt hat, angemessen zu berücksichtigen. Die Dauer des schweizerischen Führerausweisentzugs ist so festzusetzen, dass sich unter Anrechnung dieser Belastung eine gesamthafte Sanktion ergibt, welche die Dauer des ausländischen Fahrverbots nicht übersteigt (E. 2). | Fahrverbot; Führerausweis; Fahrverbots; Beschwerde; Ausland; Recht; Beschwerdeführer; Führerausweisentzug; Schweizerischen; Ausländische; Person; Behörde; Sanktion; Fügte; Begehungsort; Verfügt; Verfügte; Administrativmassnahme; Verkehrsregelverletzung; Führerausweisentzugs; Entzug; Ausländischen; Strassenverkehrsamt; Entzugsdauer; Administrativmassnahmen; Kanton; Vorinstanz; Deutsche; Deutschland |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5179/2013 | Personensicherheitsprüfungen | Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Risiko; Person; Beschwerdeführers; Sicherheit; Personen; Waffe; Interesse; Risikoerklärung; Recht; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Personensicherheitsprüfung; Schlage; Fachstelle; Schlagen; Setze; Aussage; Gewalt; Beurteilung; Beruf; BVGer; Persönlichen; Verfügung; Vorfall; Interessen |
A-3290/2013 | Luftfahrt (Übriges) | Beschwerde; Geschwindigkeit; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Urteil; JAR-FCL; Verordnung; Hunter; Tungsgerichts; Partei; Verfahren; Bundesverwaltungsgerichts; Ständig; Entzug; Flugzeug; Parteien; Flugplan; Bewilligung; Lizenz; Flugsicherung; Ausweise; VJAR-FCL; Bundesrat; Verfügung; Reglement; Luftverkehr |
Autor | Kommentar | Jahr |
P. Weissenberger | Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz | 2015 |
Ph. Weissenberger | Kommentar SVG und OBG | 2015 |