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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 16 KVG vom 2020

Art. 16 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 161Grundsatz

1 Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18) Risikoabgaben entrichten.

2 Versicherer mit überdurchschnittlich vielen Personen mit erhöhtem Krankheitsrisiko erhalten von der gemeinsamen Einrichtung Ausgleichsbeiträge.

3 Die Risikoabgaben und die Ausgleichsbeiträge müssen die durchschnittlichen Risikounterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen.

4 Das erhöhte Krankheitsrisiko wird durch das Alter, das Geschlecht und weitere geeignete Indikatoren der Morbidität abgebildet. Der Bundesrat legt die Indikatoren fest.

5 Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres unter 19 Jahre alt sind (Kinder), sind vom massgebenden Versichertenbestand ausgenommen.2


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2014 3345; BBl 2013 7801 8387).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1843; BBl 2016 7213 7943).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 V 53Art. 16 Abs. 2 MVG. Hat die Militärversicherung bei einem bei ihr versicherten Festungswächter, bei dem nach der Methode der Aurikulomedizin eine Amalgamunverträglichkeit diagnostiziert wurde, für die Kosten von Diagnose und Behandlung (Amalgamentfernung, Quecksilberausscheidung) aufzukommen? - Ausführungen zu Entstehung und Tragweite des Wirkungsnachweises gemäss Art. 16 Abs. 2 MVG unter Hinweis auf andere Sozialversicherungszweige (insbesondere Art. 32 KVG). Wissenschaftlich; Leistung; Medizinisch; Amalgam; Medizinische; Behandlung; Krankenversicherung; Wirksamkeit; Wissenschaftliche; Methode; Recht; Massnahme; Bundes; Leistungen; Methoden; Wissenschaftlichen; Wissenschaft; Wirkungsnachweis; Therapeutische; Medizinischen; ärztlich; Urteil; Anerkennung; Leistungspflicht; Sozialversicherung; Militärversicherung; Massnahmen; Diagnostische; Recht
104 III 110Aussonderungsrecht des Bundes an Pflichtlagern; Art. 11 und 12 KVG und Art. 1 der Aussonderungsverordnung. 1. Umschreibung der Pflichtlagerware. Die Herstellungsart ist kein taugliches Unterscheidungskriterium für Pflichtlagerware und freie Betriebsvorräte (E. 3 und 4). Sie bezeichnet lediglich eine Untergattung oder Sorte im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Aussonderungsverordnung (E. 5). 2. Art. 1 der Aussonderungsverordnung überschreitet trotz der darin enthaltenen weiten Umschreibung des Gegenstandes des Aussonderungsrechts des Bundes an Pflichtlagern die dem Bundesrat in Art. 20 KVG eingeräumte Kompetenz nicht (E. 6). Pflichtlager; Aussonderung; Bundes; Recht; Aussonderungsrecht; Rohre; Lager; Pflichtlagervertrag; Verpflichtungsformular; Konkurs; Längsgeschweissten; Wirtschaftliche; Aussonderungsverordnung; Nahtlos; Pflichtlagerware; Bundesrat; Kriegsvorsorge; Umschrieben; Firma; Herstellung; Gesetze; Werkstoff; Basel; Verordnung; Edelstahl; Betrieb; Pobé; Recht; Lagern
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