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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 16 FIDLEG vom 2020

Art. 16 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 16 Rechenschaft

1 Finanzdienstleister stellen ihren Kundinnen und Kunden auf Anfrage eine Kopie der Dokumentation nach Artikel 15 zu oder machen sie ihnen in anderer geeigneter Weise zugänglich.

2 Zudem legen sie auf Anfrage der Kundinnen und Kunden Rechenschaft ab über:

a.
die vereinbarten und erbrachten Finanzdienstleistungen;
b.
die Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Portfolios;
c.
die mit den Finanzdienstleistungen verbundenen Kosten.

3 Der Bundesrat regelt den Mindestinhalt der Informationen nach Absatz 2.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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