E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Menschenrechtskonvention (EMRK)

Art. 16 EMRK vom 2020

Art. 16 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 16 Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen

 

Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 II 6 (2C_765/2022)
Regeste
Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie); Art. 80 Abs. 4 und Art. 81 Abs. 2 AIG (Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2018 [Verfahrensregelungen und Informationssysteme], in Kraft seit 1. Juni 2019); Haftbedingungen für ausländerrechtlich festgehaltene Personen; Zugang zum Internet. Bestätigung der Rechtsprechung ( BGE 146 II 201), wonach ausländerrechtliche Festhaltungen grundsätzlich in einer speziellen, nur zu diesem Zweck bestimmten Vollzugsanstalt zu erfolgen haben (E. 4.1).
Gefängnis; Ausländerrechtlich; Haftbedingungen; Person; Regionalgefängnis; Beschwerde; Internet; Personen; Festhaltung; Urteil; Kanton; Moutier; Beschwerdeführer; Recht; Kantons; Vollzug; Rechtlichen; Administrativhaft; Mobiltelefon; Vollzug; Internetzugang; Ausländer; Ausländerrechtliche; Kontakt; Zwangsmassnahme; Bundesgericht; Inhaftierte; Hinblick; Regel; Zugang
144 I 103 (9C_358/2017)Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK; Art. 17 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung im Rahmen einer Wiedererwägung (Motivsubstitution). Fällt eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder -aufhebung nach der Rechtsprechung Di Trizio (vgl. BGE 143 I 50) ausser Betracht und sind die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Prüfung der ursprünglichen Rentenzusprache gegeben, darf auch in deren Rahmen der allein familiär bedingte Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) nicht berücksichtigt werden (E. 4.5). Der Invaliditätsgrad ist diesfalls anhand der bisherigen Bemessungsmethode festzusetzen, das heisst mittels Einkommensvergleichs (E. 4.6). Rente; Invalidität; Recht; Einkommen; IV-Stelle; Verfügung; Einkommens; Anspruch; Invaliditätsgrad; Urteil; Beschwerde; Einkommensvergleich; Erwerbstätig; Status; Invalideneinkommen; Arbeit; Valideneinkommen; Ermittelt; Wiedererwägung; Einkommensvergleichs; Statuswechsel; Tabelle; Entscheid; Gemischte; Anspruchs; Rechtsprechung; Invalidenrente; Revision; Unrichtig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6143/2017DatenschutzRecht; Beschwerde; Beschwerdeführende; Führenden; Beschwerdeführenden; Vorinstanz; Kabelaufklärung; Bundes; Daten; Verfügung; Gericht; Person; Rechtlich; Auskunft; Über; Rechtsschutz; Urteil; Informations; Beschaffung; Verfahren; Anspruch; Realakt; Informationen; Bundesverwaltungsgericht; Begehren; Überwachung; Rechtsprechung; Personen; Gericht
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz