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Loi fédérale sur la protection des données (LPD)

Art. 16 LPD de 2019

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Art. 16

1 Il incombe à l’organe fédéral responsable de pourvoir à la protection des données personnelles qu’il traite ou fait traiter dans l’accomplissement de ses tâches.

2 Lorsqu’un organe fédéral traite des données conjointement avec d’autres organes fédéraux, avec des organes cantonaux ou avec des personnes privées, le Conseil fédéral peut régler de manière spécifique les procédures de contrôle et les responsabilités en matière de protection des données.2


1 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 24 mars 2006, en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4983; FF 2003 1915).
2 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 24 mars 2006, en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4983; FF 2003 1915).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 126 (1C_598/2016)Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). Daten; Randdaten; Person; Recht; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Beschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Biete; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; Vorrat; EGMR-Urteil; BÜPF; Rechtliche; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldeverkehrs; Urteile; Fernmeldedienstanbieterin; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; Reiche; EGMR-Urteile
142 II 268 (2C_1065/2014)Art. 25 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 KG; Art. 3 lit. e und f, Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c, Art. 17 und 19 DSG; Art. 162 StGB; Voraussetzung der Veröffentlichung einer Verfügung der WEKO. Sinn und Zweck der Veröffentlichung von Verfügungen der WEKO (E. 4). Umfang von Geschäftsgeheimnissen im KG (E. 5.1 und 5.2). Zur Anwendung des Datenschutzgesetzes im Rahmen des Kartellgesetzes (E. 6.1-6.4). Verfügung; Wettbewerb; Geheim; Beschwerde; Wettbewerbs; Geschäfts; Person; Personen; Daten; Geschäftsgeheimnis; Recht; Veröffentlichung; Publikation; Geschäftsgeheimnisse; Personendaten; Interesse; Geheimhaltung; Verfügungen; Nikon; Rechtlich; Textstellen; Rechtliche; Öffentlichkeit; Verwaltung; Beschwerdeführerin; Gesetzlich; Interesse; Verfahren; MARTENET

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4139/2015Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Beschwerde; Bericht; Schlussbericht; Beschwerdeführerin; Publikation; Richts; Vorinstanz; Urteil; Schlussberichts; Geheim; Recht; Bundes; Geschäftsgeheimnis; Verfügung; BVGer; Verfahren; Sekretariat; Interesse; Geschäftsgeheimnisse; Hinweis; Veröffentlichung; Vorabklärung; Hinweise; Verfahrens; Ganzen:; Ziffer; Hinweisen; Bundesverwaltung; Angefochten; Liegende
B-2548/2019Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Beschwerde; Stellung; Stellungnahme; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Entscheid; Urteil; Recht; Publikation; Geheim; Verfügung; Unternehmen; Zusammenschluss; Geschäftsgeheimnis; BVGer; öffentlich; Geschäftsgeheimnisse; Vorinstanzliche; Veröffentlichung; Ziffer; Interesse; Wettbewerb; Ganzen:; Hinweis; Verfahren; Unternehmenszusammenschluss; Partei; Gesetzlich; Wettbewerbs; Verwaltung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2021.29Schuldig; Beschuldigte; Bundes; Polizist; Maske; Beschuldigten; Urteil; Amtshandlung; Transport; Person; Filter; Hinzufügen; öffnen; Polizisten; Bundesstrafgericht; Personen; Bundesanwaltschaft; Transportpolizisten; Maskentragepflicht; Bundesstrafgerichts; Massnahmen; Hinderung; Attest; Kontrolle; Täter; Recht; Verfahren
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